AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 37

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011

(AB 44.g Elektrische Teile von Fahrzeugen)

3 Isolation

Die Isolation von Fahrzeugen ist so auszuführen, dass die auftretenden Spannungen beherrscht werden und es zu keinen Überschlägen kommt.

3.1 Bezüglich Luft- und Kriechstrecken ist die SN EN 5012429 anzuwenden.

3.2 Die Isolationsfestigkeit ist gemäss EN 60077-1 zu prüfen.

3.3 Die Prüfung der einzelnen Geräte (insbesondere Trafo, Traktionsmotor, Stromrichter)

hat gemäss den jeweiligen Normen zu erfolgen.

3.4 Die Isolation bei Trolleybussen ist gemäss SN CLC/TS 50502 auszuführen.

3.5 Bei Trolleybussen ist zur Prüfung des Isolationszustandes der an Fahrleitungsspan-

nung liegenden Stromkreise an leicht zugänglicher Stelle eine geeignete Kontrolleinrichtung anzubringen.

3.6 Die periodischen Prüfungen bei Trolleybussen sind spätestens nach ca. 2 Monaten

oder nach ca. 7'500 km Fahrstrecke, je nach dem welcher Grenzwert zuerst erreicht wird und nach Instandhaltungseingriffen an der elektrischen Ausrüstung durchzuführen.

3.7 Die periodischen Prüfungen bei Trolleybussen sind nach den in der SN CLC/TS

50502 vorgegebenen Werten durchzuführen.

3.8 Die Werte der periodischen Prüfung der SN CLC/TS 50502 gelten auch für überholte

Trolleybusse.

29Siehe Anhang Nr. 3

Fortsetzung Blatt Nr. 38