AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 33
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011
(AB 44.e Bahnspezifische elektrische Anlagen)
2 Koordination von Massnahmen
Der Bau und die Änderung von nicht bahnspezifischen elektrischen Anlagen, welche sich auf Eisenbahnbetriebsgebiet befinden, sind bezüglich des Bahnrückstromsystems rechtzeitig mit dem zuständigen Fachdienst des Bahnbetreibers zu koordinieren.
2.1 Folgende Massnahmen sind koordiniert festzulegen und umzusetzen:
a. Verhinderung gefährlicher Berührungsspannungen.
b. Verhinderung von Gefährdung oder unzulässiger Störung elektrischer Anlagen von Bahnen oder von Dritten durch Bahnrückstrom oder Bahnpotenzial.
2.2 Die Umsetzung des Erdungskonzeptes muss sichergestellt werden.
3 Einhalten von Betriebsbedingungen
Bei bahnspezifischen elektrischen Anlagen müssen die definierten Betriebsbedingungen eingehalten werden.
3.1 Die Sicherheitsintegrität von Sicherungsanlagen ist in vorhersehbaren Betriebszu-
ständen der elektrischen Anlagen zu gewährleisten. Als vorhersehbare Betriebszustände gelten:
a. Normalbetrieb (z.B. Trennung/Zusammenschluss öffentliches-/Bahn-Stromnetz);
b. anzunehmende Störfälle (z.B. Aufhebung galvanische Trennung, Körperschlüsse);
c. durchzuführende Prüfungen (z.B. Installationsprüfungen, Funktionsprüfungen).
3.2 Erdfreie Stromkreise in Sicherungsanlagen müssen auf Erdschluss überwacht sein.
3.3 Bei der Einspeisung in Hoch- oder Niederspannungs-Stromkreise abgestellter Fahr-
zeuge gilt:
a. Ohne Rückleitung im gleichen Anschluss ist diese nur zulässig, wenn die Steckverbindung mit einer Pilotsteuerung versehen ist, die das unter Spannung setzen bei fehlender oder fehlerhafter Rückleitung ausschliesst; und
b. Der Schaltzustand muss für das Betriebspersonal eindeutig und sicher erkennbar sein.
3.4 Für die Speisung abgestellter Fahrzeuge hat der Infrastrukturbetreiber unterneh-
mensspezifische Regelungen zu definieren und zu dokumentieren
Fortsetzung Blatt Nr. 34