AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 7

Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus Gelöscht: 2010

Ausgabe: 01.07.2012

Artikel: Konstruktionsgrundsätze Entwurf: 08.04.2011

(AB 48.3)

5 Die Innenausstattung muss in der Regel fest montiert sein und darf keine scharfen

Kanten aufweisen.

6 Die Wahl der Bodenbeläge hat unter Berücksichtigung der Art der Bahn im Hinblick

auf hohe Sicherheit gegen Gleiten zu erfolgen.

7 Stufen, Trittkanten und Gefahrenbereiche müssen kontrastreich markiert und gut be-

leuchtet sein. In diesen Bereichen sind (besonders bei Strassenbahnen) geeignete

Festhaltemöglichkeiten vorzusehen. Bei nur einem Zwischentritt im Einstiegsbereich

muss die minimale Auftritttiefe 28 cm betragen. Bei Strassenbahnen muss der Anteil

des Niederflurbereichs mindestens 50% betragen.

8 Die Ausrüstung der Wagen mit Beleuchtung, Heizung, Lüftung und Toiletten richtet

sich nach den betrieblichen Bedürfnissen. Die Beleuchtung muss blendfrei sein und

soll eine Leitfunktion ausüben.

9 Für die Beleuchtung dürfen keine leichtflüchtigen oder gasförmigen Brennstoffe ver-

wendet werden; für die Anwendung solcher Brennstoffe zu Heiz- bzw. Kochzwecken

sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten (UIC-Merkblatt 564-2).

10 Grosse Glasflächen im Innenbereich sind nötigenfalls sehbehindertengerecht optisch

zu markieren. Auf allfällige Diensttüren mit Gefahrenpotential im Fahrgastbereich ist

mit einer optischen und akustischen Warnung hinzuweisen oder sie sind durch eine

einfache horizontale Absperrung zu sichern.

11 Türbedienung und -verriegelung der Toiletten müssen auch für Blinde handhabbar

sein. Die Bedienelemente der Toiletten sind auf standardisierten Positionen sehbe-

hindertengerecht, taktil auffindbar und erkennbar anzuordnen.

12 Möglichst bei jedem Eingang ist ein türnahes Abteil mit Priorität für mobilitätseinge-

schränkte Personen anzuordnen und deutlich zu kennzeichnen. Bei Strassenbahnen

ist ein Sitzplatz mit Priorität für mobilitätseingeschränkte Personen möglichst in der

Nähe und im Blickbereich des Fahrpersonals zu kennzeichnen.

13 Für Rollstühle zugängliche Vorräume müssen mindestens die nötige minimale Ma-

növrierfläche aufweisen. In jedem Zug ist eine angemessene Zahl Rollstuhlplätze

vorzusehen. Je nach Länge des Zuges, ohne Berücksichtigung der Lokomotive oder Gelöscht: Im Fernverkehr soll des Triebkopfs, muss in einem Zug jedoch mindestens die folgende Anzahl von Roll- jeder Zug einen Rollstuhlbereich stuhlplätzen vorhanden sein: mit mindestens drei Stellplätzen (bei Meterspur mindestens zwei)

• Zugslänge unter 205 m: 2 Rollstuhlplätze pro Zug und einer genügend grossen Roll-

• Zugslänge 205 - 300 m: 3 Rollstuhlplätze pro Zug stuhltoilette mit ausreichender

• Zugslänge über 400 m : 4 Rollstuhlplätze pro Zug Manövrierfläche aufweisen. Der Zugang zum Speisewagen soll möglichst gewährleistet sein. 14 Bei Strassenbahnen ist Stellraum für mindestens einen Rollstuhl, möglichst jedoch für

zwei Rollstühle, vorzusehen. Es sind geeignete passive Sicherheitsmassnahmen zu

treffen (Person im Rollstuhl mit Rücken oder quer zur Fahrrichtung). Für die Fahrgäs-

te im Rollstuhl müssen wandseitig Festhaltemöglichkeiten im Höhenbereich 70 bis 90

cm vorhanden sein.

Fortsetzung Blatt Nr. 8