AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 228Fedlex · Vorlage
Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 7
Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus Gelöscht: 2010
Ausgabe: 01.07.2012
Artikel: Konstruktionsgrundsätze Entwurf: 08.04.2011
(AB 48.3)
5 Die Innenausstattung muss in der Regel fest montiert sein und darf keine scharfen
Kanten aufweisen.
6 Die Wahl der Bodenbeläge hat unter Berücksichtigung der Art der Bahn im Hinblick
auf hohe Sicherheit gegen Gleiten zu erfolgen.
7 Stufen, Trittkanten und Gefahrenbereiche müssen kontrastreich markiert und gut be-
leuchtet sein. In diesen Bereichen sind (besonders bei Strassenbahnen) geeignete
Festhaltemöglichkeiten vorzusehen. Bei nur einem Zwischentritt im Einstiegsbereich
muss die minimale Auftritttiefe 28 cm betragen. Bei Strassenbahnen muss der Anteil
des Niederflurbereichs mindestens 50% betragen.
8 Die Ausrüstung der Wagen mit Beleuchtung, Heizung, Lüftung und Toiletten richtet
sich nach den betrieblichen Bedürfnissen. Die Beleuchtung muss blendfrei sein und
soll eine Leitfunktion ausüben.
9 Für die Beleuchtung dürfen keine leichtflüchtigen oder gasförmigen Brennstoffe ver-
wendet werden; für die Anwendung solcher Brennstoffe zu Heiz- bzw. Kochzwecken
sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten (UIC-Merkblatt 564-2).
10 Grosse Glasflächen im Innenbereich sind nötigenfalls sehbehindertengerecht optisch
zu markieren. Auf allfällige Diensttüren mit Gefahrenpotential im Fahrgastbereich ist
mit einer optischen und akustischen Warnung hinzuweisen oder sie sind durch eine
einfache horizontale Absperrung zu sichern.
11 Türbedienung und -verriegelung der Toiletten müssen auch für Blinde handhabbar
sein. Die Bedienelemente der Toiletten sind auf standardisierten Positionen sehbe-
hindertengerecht, taktil auffindbar und erkennbar anzuordnen.
12 Möglichst bei jedem Eingang ist ein türnahes Abteil mit Priorität für mobilitätseinge-
schränkte Personen anzuordnen und deutlich zu kennzeichnen. Bei Strassenbahnen
ist ein Sitzplatz mit Priorität für mobilitätseingeschränkte Personen möglichst in der
Nähe und im Blickbereich des Fahrpersonals zu kennzeichnen.
13 Für Rollstühle zugängliche Vorräume müssen mindestens die nötige minimale Ma-
növrierfläche aufweisen. In jedem Zug ist eine angemessene Zahl Rollstuhlplätze
vorzusehen. Je nach Länge des Zuges, ohne Berücksichtigung der Lokomotive oder Gelöscht: Im Fernverkehr soll des Triebkopfs, muss in einem Zug jedoch mindestens die folgende Anzahl von Roll- jeder Zug einen Rollstuhlbereich stuhlplätzen vorhanden sein: mit mindestens drei Stellplätzen (bei Meterspur mindestens zwei)
• Zugslänge unter 205 m: 2 Rollstuhlplätze pro Zug und einer genügend grossen Roll-
• Zugslänge 205 - 300 m: 3 Rollstuhlplätze pro Zug stuhltoilette mit ausreichender
• Zugslänge über 400 m : 4 Rollstuhlplätze pro Zug Manövrierfläche aufweisen. Der Zugang zum Speisewagen soll möglichst gewährleistet sein. 14 Bei Strassenbahnen ist Stellraum für mindestens einen Rollstuhl, möglichst jedoch für
zwei Rollstühle, vorzusehen. Es sind geeignete passive Sicherheitsmassnahmen zu
treffen (Person im Rollstuhl mit Rücken oder quer zur Fahrrichtung). Für die Fahrgäs-
te im Rollstuhl müssen wandseitig Festhaltemöglichkeiten im Höhenbereich 70 bis 90
cm vorhanden sein.
Fortsetzung Blatt Nr. 8