AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 6
Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus
Artikel: Konstruktionsgrundsätze Ausgabe: 01.07.2010
(AB 48.3)
2 Schienenfahrzeuge sind so zu konstruieren, dass dem Ausbruch eines Brandes vor-
gebeugt wird.
2.1 Materialien für Innenausstattung und Fensterscheiben dürfen keine Zersetzungspro-
dukte entwickeln, welche in geringer Menge beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können.
2.2 Material und Bauweise müssen so gewählt werden, dass sich ein Brand möglichst
langsam entwickelt.
2.3 Bruchstücke von Innenausstattung und Fensterscheiben dürfen in der Regel zu kei-
nen ernstlichen Verletzungen führen. Insbesondere dürfen bei der Zertrümmerung der Fensterscheiben keine Bruchstücke mit freiliegenden scharfen und schneidenden Kanten entstehen.
2.4 Für die frühzeitige Entdeckung eines Brandes sind Vorkehrungen zu treffen.
2.5 Bei der Neuentwicklung sowie dem Umbau eines Fahrzeuges sind Risiken der Mate-
rialwahl, der Bauweise sowie des Betriebseinsatzes hinsichtlich der Brandentstehung und –entwicklung systematisch zu analysieren.
2.6 Für Schienenfahrzeuge, die dem Transport von Fahrgästen dienen, ist darzulegen,
dass in jeder betrieblichen Situation eine Evakuierung der Fahrgäste aus dem Fahrzeug in nützlicher Frist möglich ist.
2.7 Die Fahrfähigkeit eines brennenden Fahrzeuges muss so lange erhalten bleiben, wie
es die betrieblichen Randbedingungen sowie die Rettungsmassnahmen erfordern. Gelöscht: die
2.8 Fahrzeuge des internationalen Verkehr sind hinsichtlich des Brandschutzes in Über-
einstimmung mit Anforderungen der TSI zu entwickeln.
3 Sofern die Fenster nicht oder nur ungenügend weit geöffnet werden können, sind
Notausstiegmöglichkeiten vorzusehen. Auf besondere Notausstiege kann verzichtet werden, sofern pro Abteil mindestens zwei Türen, welche direkt von Hand oder gemäss AB 66.2.d geöffnet werden können, vorhanden sind.
4 In den Abteilen wie auch in den Einstiegplattformen müssen genügend Festhaltemög-
lichkeiten vorhanden sein, die möglichst lückenlos erreichbar, kontrastrierend zum Hintergrund und für blinde Reisende gut ertastbar sind. Bei Strassenbahnen sind Festhaltemöglichkeiten von Tür bis Fahrgastplatz (Sitz- oder Stehplatz) im Höhenbereich von 85 bis 110 cm anzuordnen. Zudem ist bei Strassenbahnen nach Möglichkeit eine möglichst durchgehende horizontale Haltestange über Kopf vorzusehen, und es muss von jedem Stehplatz aus eine Festhaltemöglichkeit, möglichst auch über Kopf, erreichbar sein.
Fortsetzung Blatt Nr. 7