AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 9
Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus
Artikel: Konstruktionsgrundsätze Ausgabe: 01.07.2010
AB 48.5
1 Wo die Wahl des Kupplungssystems frei steht, soll eine halb- oder vollautomatische
Kupplung Anwendung finden.
2 Die Kupplungsorgane sollen möglichst mit arbeitsverzehrenden Federungselementen
und Zerstörungsgliedern versehen sein.
3 Alleinfahrende Fahrzeuge können mit vereinfachten Kupplungsorganen, welche ledig-
lich im Falle von Unregelmässigkeiten benützbar sein müssen, ausgerüstet werden. Diese Organe müssen genügend elastisch sein.
4 Im Sinne einer weitestmöglichen Vereinheitlichung ist bei Meterspurbahnen eine
Kupplungshöhe von 620 bis 650 mm über Schienenoberkante (SOK) anzustreben.
5 Kupplung und Zerstörungsglieder sollen für folgende Beanspruchungen ausgelegt
sein.
5.1 Normalspurbahnen:
5.1.1 Das elastische System der Zugeinrichtung muss eine statische Mindestaufnahme von
8 kJ aufweisen.
5.1.2 Zughaken und Zugstange müssen einer Kraft von 1 000 kN standhalten, ohne zu
brechen.
5.1.3 Die Schraubenkupplung muss einer Kraft von 850 kN standhalten, ohne zu brechen.
Die Bruchfestigkeit der Schraubenkupplung muss niedriger sein als die Bruchfestigkeit der übrigen Teile der Zugeinrichtung.
5.2 Schmalspurbahnen und Strassenbahnen: wird von Fall zu Fall festgelegt.
6 Angriffspunkte für Hebevorrichtungen sind gut sichtbar zu bezeichnen.
7 Die Festigkeit der Fahrzeugtragstruktur sowie die Befestigung von Ausrüstung muss
in Anlehnung an SN EN 12663 und EN 15227 auf alle zu erwarten Zug- und Druckkräfte, die Kräfte des Crashimpulses und die von Hebevorrichtungen übertragenen Kräfte abgestimmt sein.
AB 48.6
Wärmeempfindliche Konstruktionsmaterialien und Betriebsstoffe (z. B. Hydrauliköl) im Einflussbereich der Bremsen sind mittels Funken- bzw. Strahlungsschutzblechen zu schützen.
AB 48.7
Für Dienstfahrzeuge sind Vereinfachungen zulässig, in denen davon ausgegangen wird, dass sich auf solchen Fahrzeugen Personen aufhalten, die über die notwendige Kenntnis der Anlagen und des Betriebsablaufes verfügen.
Fortsetzung Blatt Nr. 10