AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 1
Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Adhäsionsbahnen
Artikel: Bremsen Ausgabe: 01.07.2010
AB 52.1
1 Mit der zusätzlich zur automatischen Bremse verlangten, von dieser A N S T
unabhängigen Bremse muss das beladene Triebfahrzeug auf dem
grössten befahrenen Gefälle sicher angehalten werden können.
2 Als Bremse bzw. als Massnahme im Sinne der Ziffer 1 kommen in Be- A N S T
tracht:
2.1 Antriebsorgan (Antriebsbremse) kombiniert mit einer Feststellbremse,
deren Bremskraft bei Gestängebruch mindestens zur Hälfte erhalten
bleiben muss;
2.2 Antriebsorgan (Antriebsbremse) allein, bei elektrischen Triebfahrzeu- A N S T
gen fahrdrahtunabhängig, bei thermischen Triebfahrzeugen unabhän-
gig vom Traktions-Verbrennungsmotor wirkend;
2.3 Aufteilung der automatischen Bremse in mindestens zwei voneinander A N S T
unabhängig wirkende Teilsysteme, von denen jedes über mindestens
einen Bremszylinder sowie eine eigene Versorgung ab Speiseleitung
(bei Federspeicherbremse eigene Entleerung) verfügt und das Fahr-
zeug im Sinne von Ziffer 1 anhalten kann;
2.4 Aufteilung der automatischen Bremse im Sinne von Ziffer 2.3. Anstelle A N S T
der je unabhängigen Versorgung der Bremszylinder kann eine nichtau-
tomatische Bremse (Rangierbremse bzw. Feststellbremse) treten, wel-
che die gleichen Bremszylinder benützt und das Fahrzeug im Sinne
der Ziffer 1 anzuhalten vermag.
3 Bei lediglich für den Rangierdienst im Stationsbereich ausgelegten A N S T
Kleinmotorfahrzeugen kann mit Zustimmung des Bundesamtes auf die
zusätzlich zur automatischen Bremse vorgeschriebene Bremse ver-
zichtet werden.
AB 52.2
1 Als von der Reibung zwischen Rad und Schiene unabhängige Sicher- A z Z N S T
heitsbremsen gelten Magnetschienenbremsen, Wirbelstromschienen-
bremsen, Zahnradbremsen usw.
2 Die Stromversorgung von elektrisch erregten Bremsen muss auch bei A N S T
Ausfall der Fahrdrahtspannung mindestens bis zum Stillstand gewähr-
leistet sein.
3 Bei Magnetschienenbremsen ist auf gutes Anliegen der Magnete am A N S T
Schienenkopf, insbesondere in Kurven, zu achten, damit die Brems-
wirkung optimal wird.
4 Bei Sicherheitsbremsen, die eine Entlastung der Räder bewirken, wie A z Z N S T
z.B. Karborundumbremsen (Karborundumklötze, die von oben auf den
Schienenkopf gepresst werden) oder Zahnradbremsen (gebremste
Zahnräder, die in eine Zahnstange eingreifen) sind die Wirksamkeit der
Radbremsen und die Entgleisungssicherheit, Letztere gemäss AB
58.2, zu überprüfen.
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge
Fortsetzung Blatt Nr. 2