AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 8

Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus Gelöscht: 2010

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Konstruktionsgrundsätze Entwurf: 08.04.2011

(AB 48.3)

15 Gepäckhalter müssen so konstruiert sein, dass bei schroffen Bremsungen die Gefahr

des Herunterfallens von Gepäck gering ist; andernfalls müssen die Ablageflächen so gehalten werden, dass nur kleine Gepäckstücke abgelegt werden können.

16 Die Fahrgastinformation im Fahrzeug muss hör- und sehbehindertengerecht sein,

gemäss Art. 4 bis 6 der der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)4.

17 Bezüglich Türen siehe AB 66.

AB 48.4

1 Als Einrichtungen, die im Sinne der Verordnung gebaut sein müssen, kommen insbe-

sondere in Betracht: Steuerung der Bremsen (elektrisch, pneumatisch und hydraulisch), Traktionssteuerung, Sicherheitseinrichtungen (Übergeschwindigkeitsauslöser, Zugbeeinflussung usw.), Türverriegelung.

1.1 Die Traktionsabschaltung muss sicher sein und für ferngesteuerte Triebfahrzeuge

in Mehrfachtraktion (Vielfachsteuerung) über mindestens zwei voneinander unabhängige Befehlspfade erfolgen.

1.2 Beim Auftreten von Einfachfehlern in sicherheitsrelevanten Steuer- und Überwa-

chungseinrichtungen muss die Sicherheit gewährleistet bleiben und eine entsprechende Fehleroffenbarung erfolgen.

2 Sofern entsprechende Konstruktionen oder Schaltungen mit vertretbarem Aufwand

nicht ausführbar sind, müssen periodische Kontrollen leicht durchführbar sein.

3 Funktionen deren Fehlverhalten (Störungen) die Sicherheit beinträchtigen können,

sind sicherheitsrelevante Funktionen.

3.1 Für sicherheitsrelevante Funktionen ist der Nachweis der funktionalen und techni-

schen Sicherheit zu erbringen.

3.2 Sicherheitsrelevante Funktionen sind z.B. in folgenden Bereichen enthalten: Fahr-

zeugsteuerung, Traktions- und Bremssteuerung, Zugbeeinflussungssysteme, Sicherheitseinrichtungen, Neigezugsteuerung, automatische Zugsteuerung, Türsteuerungen.

4 In jedem Führerstand muss es jederzeit und nachweislich sicher möglich sein, eine

Schnellbremsung mit selbstätiger Traktionsabschaltung vorzunehmen.

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Fortsetzung Blatt Nr. 9