AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 4

Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus

Ausgabe: 01.07.2010 Artikel: Bremsen

(AB 55.2)

4 Die Umschaltung von länderspezifischen Systemen an der Landes-

grenze ist so zu gestalten, dass nur eindeutige Schaltzustände mög-

lich sind. Schaltungen welche nicht mit der tatsächlichen Ländertransi-

tion übereinstimmen, müssen durch das System soweit wie möglich

verhindert werden.

4.1 Zugsbeeinflussungen inklusive zugehörige Antennen sind so zu ges-

talten, dass ortsfeste Anlagen nicht gestört werden können.

4.2 Wird im S-Bahn Verkehr die Landes- bzw. Systemgrenze überquert ist

mittels geeigneter Massnahmen sicherzustellen, dass beim System-

übertritt Fahrzeuge, bei denen nicht die der tatsächlichen Transition

entsprechenden Zugbeeinflussungen bzw. länderspezifischen Syste-

me aktiviert sind, automatisch an der Weiterfahrt gehindert werden.

Wenn die Transition nicht erfolgreich erfolgt, ist dies dem Lokführer

anzuzeigen.

AB 55.3

1 Die Bedingung, dass nach dem Ansprechen der Sicherheitssteuerung oder der Zugsiche

rungseinrichtung die Bremskraft der mit ihr betätigten Bremse erhalten bleiben soll, kann als erfüllt betrachtet werden, wenn

1.1 entweder ein Zugbegleiter den Zug sichern kann oder

1.2 bei unbegleiteten Zügen folgende Massnahmen getroffen sind:

Grösste zu Formation des Zuges/

befahrende Neigung Personentriebwagen Triebfahrzeug mit

in ‰: alleinfahrend: gebremster Anhängelast

1.2.1 0 ... 30 Kontrolle der Bremskraft- die Anhängelast muss mit

erhaltung spätestens nach automatischer Bremse aus-3 Monaten gerüstet sein.

1.2.2 31 ... 50 Kontrolle der Bremskraft- Kontgrolle der Bremskraft-

erhaltung spätestens nach erhaltung des Triebfahr-3 Monaten; zudem müssen zeuges und eines Anhängemindestens 2 unabhängige wagens spätestens nach Bremszylinder vorhanden 3 Monaten.

sein.

1.2.3 > 50 Das Triebfahrzeug muss eine von äusseren Energiequellen

vollständig unabhängige Bremse (z.B. Federspeicherbremse, Verklinkung des Bremsgestänges im gebremsten Zustand) aufweisen.

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge

Fortsetzung Blatt Nr. 5