AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 3

Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus

Ausgabe: 01.07.2010 Artikel: Bremsen

(AB 55.2)

2.2 Mehrbegriffige Zugbeeinflussung ("Halt", "Warnung" und eventuell

"Fahrt") mit punktueller Überwachung:

2.2.1 Zusätzlich zu den Bedingungen unter Ziff. 21 muss sie bei Vorbei-

fahrt an einem entsprechend ausgerüsteten Signal bei dessen Warn-

stellung als Warneinrichtung wirksam sein.

2.3 Für Zugbeeinflussungen mit kontinuierlicher Überwachung darf die

Bestätigung des Lokführers auch vom Führertisch aus möglich sein,

sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

2.3.1 Die Geschwindigkeitsüberwachung muss über den ganzen Fahrtab-

lauf wirken.

2.3.2 Jedes Einleiten eines Zwangshalts muss registriert werden.

2.3.2.1 Zu registrieren sind Grund, Ort und Zeitpunkt. Aus den registrierten

Daten muss der Grund für das Ansprechen eindeutig hervorgehen.

2.3.2.2 Dem Triebfahrzeugführer ist der Grund für das Einleiten anzuzeigen.

2.3.3 Die Rückstellbetätigung soll nur durch eine unübliche Mehrtastenbe-

dienung möglich sein.

2.3.4 Die Rückstellung darf nur im Stillstand möglich sein.

2.3.5 Umgehungsmöglichkeiten für Vorbeifahrt an gestörten Signalen, das

Befahren von gestörten Weichen und Bahnübergängen usw., nötigen-

falls mit reduzierter Geschwindigkeit, sind anzubieten.

2.3.6 Sofern die Zugbeeinflussung auch im Rangierbetrieb Überwachungs-

funktionen anbietet, muss diese Betriebsart auf dem Führerstand vor-

gewählt werden können.

3 Das richtige Funktionieren der Zugbeeinflussung muss mit geringem

Aufwand geprüft werden können (z.B. Prüftaste, Prüfstrecke).

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge

Fortsetzung Blatt Nr. 4