AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 1

Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Adhäsionsbahnen Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht: 2010

Artikel: Sicherheitseinrichtungen Entwurf: 16.02.2011

AB 55.1

1 Zugkompositionen sind mit einer Sicherheitssteuerung und einer A N S T

Wachsamkeitskontrolle auszurüsten.

1.1 Als Sicherheitssteuerung wird eine Einrichtung bezeichnet, bei wel- A N S T Gelöscht:ohne Wachsamkeits-

cher der Triebfahrzeugführer ein spezielles Bedienungsorgan (z.B. kontrolle

Pedal oder Taste) dauernd zu betätigen hat. Wird diese Betätigung Gelöscht:.

unterbrochen, so muss ein akustisches Signal unmittelbar oder nach Gelöscht: (z.B. Summer) einer gewissen Zeit auf den unbetätigten Zustand aufmerksam ma-

chen.

1.2 Sofern nicht von neuem eine Betätigung erfolgt, muss nach einer A N S T

Warndauer von 3 s bis 5 s bzw. einem durchfahrenen Weg von 50 m

bis 100 m automatisch die Zugkraft unterbrochen und der Zug so

rasch wie möglich zum Stillstand gebracht werden. Die Überwachung

kann sowohl in Funktion der Zeit als auch des Weges erfolgen.

1.3 Das Ansprechen darf zwecks grösserer Bewegungsfreiheit bzw. Über- A N S T

sicht des Triebfahrzeugführers bei Rangierbewegungen im Geschwin-

digkeitsbereich unter 15 km/h verhindert werden, sofern dies selbsttä-

tig erfolgt und eine eingeleitete Bremsung dadurch nicht beeinträchtigt

wird.

1.4 Die Bedienungsorgane (Pedal, Tasten usw.) sind so anzuordnen und A N S T

zu dimensionieren (Federkraft, Drehpunkt), dass sie bei Handlungsun-

fähigkeit des Triebfahrzeugführers, insbesondere auch bei Anordnung

für sitzende Bedienung, sicher ansprechen.

Gelöscht: Auf die Sicherheitssteuerung kann bei Strassenbahn-1.5 A N S T zügen ausnahmsweise verzichtet

werden.

2 Bei der Wachsamkeitskontrolle muss der Triebfahrzeugführer seine A z Z N S T

Gelöscht: A

Dienstbereitschaft in gewissen Zeit- oder Wegabständen zusätzlich

durch bestimmte Tätigkeiten (z.B. Loslassen und erneutes Treten des Gelöscht:N

Pedals, Betätigung des Kontrollers oder der Bremsen) bestätigen. Gelöscht:S

2.1 Bleibt diese Tätigkeit während der Fahrt über eine Wegstrecke von A z Z N S T Gelöscht:T

500 m bis 1'600 m oder während ca. 30 s bis 60 s aus, muss ein akus- Gelöscht: Das Bundesamt betisches Signal ( welches sich deutlich vom akustischen Signal der Si- willigt Ausnahmen im Einzelfall cherheitsteuerung unterscheidet) darauf aufmerksam machen. (Ziffer 1.4) und verbindet sie mit den notwendigen Bedingungen und 2.2 Erfolgt hierauf kein Eingreifen, so muss nach einer Fahrstrecke von A z Z N S T Auflagen.

weiteren ca. 200 m automatisch eine Schnellbremsung des ganzen Gelöscht: Als minimale Ersatz-Zuges eingeleitet und die Zugkraft unterbrochen werden. massnahme bei fehlender Sicherheitssteuerung auf Strassenbahnzügen kann der vorgeschriebene Halt an jeder Haltestelle betrachtet werden.

Gelöscht: einer Sicherheitssteuerung mit

Gelöscht: z.B. Warnglocke

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge

Fortsetzung Blatt Nr. 2