AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 1 N

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Spurweite

Entwurf: 10.12.2010

N O R M A L S P U R

AB 16

1 Definitionen und Nennmass

1.1 Die Spurweite des Gleises ist der Abstand zwischen den Fahrkanten der Schienen und

wird 14 mm unter der Schienenlauffläche gemessen.

1.1.1 Das Nennmass der Spurweite beträgt 1435 mm.

1.2 Die Schienenneigung beschreibt den Winkel zwischen der Symmetrieachse der Schiene

und der Senkrechten zur Gleisebene.

1.2.1 Das Nennmass der Schienenneigung beträgt im Regelfall 1:40.

1.2.2 Auf die Anordnung einer Schienenneigung kann in folgenden Fällen verzichtet werden:

- in Weichen bei V ≤ 200 km/h.

- bei Geschwindigkeiten > 200 km/h in Bereichen von Zungenvorrichtungen und von Herzstückpartien.

- in Rangier- und Anschlussgleisen.

2 Grenzwerte

2.1 Im Betriebszustand der Gleise und Weichen sind bei Zug-, Rangier- und Anschlussgleisen

(siehe AB 17, Ziffer 2.2) folgende Grenzwerte einzuhalten:

- Kleinste Spurweite bei Spurverengung (Einzelfehler): 1430 mm

- Grösste Spurweite bei maximaler Spurerweiterung

und seitlich abgenützten Schienen (Einzelfehler): 1470 mm

- Die sicherheitsrelevante Funktion der Schienenbefestigung muss jederzeit gewährleistet sein. Daraus können sich zusätzliche Einschränkungen ergeben.

- Bezüglich mittlerer Spurweite über 100 m sind die Mindest-Grenzwert gemäss Ziffer 4.4.2 einzuhalten.

- Auf Grund des Laufverhaltens der Fahrzeuge können sich weitere Einschränkungen ergeben.

- Die Spurweiten (ggf. inkl. Spurerweiterungen) im Bereich von starren Herzstücken sind immer in Zusammenhang mit den Rillenweiten der Radlenker und Flügelschienen resp. zusammen mit den Leitweiten zu beurteilen. Die Rillenweiten sind entsprechend allfälliger Spurerweiterungen zu vergrössern (siehe auch AB 32.1).

2.2 Die Toleranz für die Schienenneigung im Neuzustand der Gleise (Abnahmetoleranz) be-

trägt im Regelfall ± 1:100.

3 Spurerweiterung im Kreisbogen

3.1 Mit Rücksicht auf einen zwangslosen Lauf der Fahrzeuge ist in Kurven mit kleinen Radien

die Spurweite durch Spurerweiterung zu vergrössern.

Fortsetzung Blatt Nr. 2 N