AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 8 N

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Trassierungselemente Entwurf: 05.04.2011

5 Kreisbogen ohne Übergangsbogen

5.1 Grundsätze

Auf die Anordnung von Übergangsbögen kann in der Regel in folgenden Fällen verzichtet werden:

– In Zuggleisen in begründeten Einzelfällen (z.B. Kreisbogen mit ü = 0 mm bei kleinen Änderungen der Gleisabstände).

– in Weichenanlagen und den daran anschliessenden Zuggleisen innerhalb von Stationen bei VR ≤ 65 km/h.

– Fahrt über signalisierte Ablenkung (Nebenstrang) einer im Zuggleis liegenden Weiche oder ähnlich gelagerten Fällen (z.B. Weiche mit anschliessendem Gegenbogen).

– innerhalb der Gleisverbindungen mit abruptem Krümmungswechsel.

– In Rangiergleisen.

– Bei einem Richtungsknick (am Ende einer Geraden) in bestehenden Anlagen (Azimutkorrektur von max 1 ‰).

5.2 Mindestradien R

Im Hinblick auf eine freizügige Verwendung des Rollmaterials gelten für Kreisbogen ohne Übergangsbogen folgende Grenzwerte:

5.2.1 Für Zuggleise:

Grenzwert im Normalfall: 185 m

über die Ablenkung von überhöhten Weichen 150 m

5.2.2 Für Rangiergleise:

Grenzwert im Normalfall: 150 m

Bei Radien < 185 m ist die Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren (siehe Ziffer 5.3.2).

5.3 Abrupte Änderung des Überhöhungsfehlbetrages

5.3.1 In Zuggleisen in begründeten Einzelfällen gelten in folgende Grenzwerte:

Grenzwert im Normalfall: - bei VR ≤ 80 km/h: 50 mm

- bei VR = 160 km/h 25 mm

- bei VR > 160 km/h 0 mm

Zwischen 80 und 160 km/h wird zwischen beiden Eckwerten linear interpoliert.

Wird die minimale Länge der Zwischengerade unterschritten, ist die Summe der beiden Überhöhungsfehlbeträge massgebend.

5.3.2 In Weichenanlagen und Gleisverbindungen in Zuggleisen (siehe Ziffer 5.1) sowie in Ran-

gier- und Anschlussgleisen, sind folgende Grenzwerte einzuhalten:

Grenzwert im Normalfall: 100 mm

Maximaler Grenzwert: 120 mm (1)

Wird die minimale Länge der Zwischenelemente unterschritten, ist die Summe der beiden Überhöhungsfehlbeträge massgebend.

(1)In bestehenden Anlagen sind beim abrupten Übergang von einer Geraden auf den Radius 150 m in Einzelfällen Werte bis 126 mm möglich, sofern eine Vergrösserung des Radius oder die Reduktion der Geschwindigkeit auf V < 40 km/h nicht möglich sind.

Fortsetzung Blatt Nr. 9 N