AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 12 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Trassierungselemente Entwurf: 05.04.2011
7.2 Vertikale Ausrundungsradien Rv in Zuggleisen
Es gelten folgende Grenzwerte:
Grenzwert im Normalfall: R = 0,35 V2[m] d.h. a = 0,22 m/s2 v R vmax
Minimaler Grenzwert: Kuppen R = 0,25 V2[m] d.h. a = 0,31 m/s2 v R vmax
Wannen R = 0,175 V2[m] d.h. a = 0,44 m/s2 v R vmax
wobei in jedem Fall: Rv ≥ 3000 m bei Kuppen
Rv ≥ 2000 m bei Wannen
– VR: Geschwindigkeit in [km/h]
– a : vertikale Beschleunigung in [m/s2]
v
7.3 Weichen in vertikalen Ausrundungen (Zuggleise)
Weichen dürfen nur in vertikale Ausrundungsradien Rv zu liegen kommen, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
Grenzwert im Normalfall: Kuppen 5000 m
Wannen 3000 m
Minimaler Grenzwert Ist auf Grund des einzelnen Weichentyps spezifisch festzulegen.
Die vertikale Lage der einzelnen Schienenstränge ist auf die konstruktiven Gegebenheiten innerhalb von Anlagen mit überhöhten Bogenweichen abzustimmen.
7.4 Vertikale Ausrundungsradien Rv in Rangiergleisen
Für Gleise und Weichen gilt:
Grenzwert im Normalfall: 2000 m
8 Aspekte Neigetechnik (Zugreihe N)
8.1 Grundsätzliches
8.1.1 Die Aspekte Neigetechnik sind bei der Bestimmung der Höchstgeschwindigkeit (VN) für
Neigezüge (Züge, die mit einem aktiven Neigesystem für das Erreichen von höheren Überhöhungsfehlbeträgen konstruiert sind) zusätzlich zu den Anforderungen der Zugreihe R zu beachten.
8.1.2 Der Einsatz von Neigezügen erfolgt in der Regel auf ausgewählten, bestehenden Stre-
cken. Diese Strecken sind somit hinsichtlich Trassierung, Tragfähigkeit (siehe AB 31) und Gleiszustand für die konventionellen Züge (Zugreihe R) ausgelegt und unterhalten.
Bei Neutrassierungen von Linien mit vorgesehenem Einsatz der Neigezüge (Zugreihe N) erfolgt die Wahl der Trassierungsparameter immer entsprechend der vorgegebenen maximalen Geschwindigkeit der konventionellen Züge (Zugreihe R).
8.1.3 Die im Vergleich zur Zugreihe R höheren Überhöhungsfehlbeträge auf Gleisebene werden
mit einem aktiven Neigesystem für den Wagenkasten soweit für die Reisenden erforderlich reduziert. Das Neigesystem hat innerhalb der Übergangsbögen unter Berücksichtigung deren Länge und Gestaltung der Überhöhungsrampe ausreichend schnell zu reagieren.
8.1.4 Die optimale Funktionsweise der Neigetechnik kann nur in Bögen mit ausreichend langen
Übergangsbögen und ausserhalb von Zwangspunkten erreicht werden.
8.1.5 Höhere Geschwindigkeiten der Zugreihe N gegenüber der Zugreihe R werden in der Regel
nur für Geschwindigkeiten bis 160 km/h eingesetzt.
Fortsetzung Blatt Nr. 13 N