AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 10 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Trassierungselemente Entwurf: 05.04.2011
6 Weichen
6.1 Grundsätze
6.1.1 Mit einer geschickten Wahl der Weichentypen und einer optimalen Anordnung der Wei-
chen in einer fahrdynamisch günstigen Linienführung können die Liegedauer, die Verfügbarkeit und die Erhaltungsaufwendungen wesentlich beeinflusst werden. Bei jedem Gleisprojekt ist die Verwendung von Weichen in Grundform in einem geraden Gleis anzustreben.
6.1.2 Die Anordnung von Weichen im Nahbereich von Brücken, insbesondere im Bereich der
beweglichen Lager, ist angesichts der zusätzlichen Beanspruchung in der Gleiskonstruktion zu vermeiden. Unumgängliche derartige Anordnungen bedürfen im Einzelfall einer Genehmigung durch das BAV.
6.1.3 Die in den Zuggleisen des bestehenden Netzes vorhandenen Kreuzungsweichen mit Rmin
= 160 m sind wo immer vertretbar durch Kreuzungsweichen mit Rmin = 185 m zu ersetzen.
6.1.4 Bewegliche Herzstückspitzen sind in der Regel mindestens in folgenden Fällen vorzuse-
hen:
– Weichen mit VR ≥ 200 km/h im Hauptstrang.
– Bogenweichen mit VR > 160 km/h im Hauptstrang.
– Weichen mit VR > 140 km/h im Nebenstrang (signalisierte Ablenkung).
6.2 Grundformweichen
6.2.1 Überhöhungsfehlbetrag üf
Bei der Bestimmung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit über Ablenkung von Weichen in Form eines Kreisbogens sind folgende Grenzwerte für den Überhöhungsfehlbetrag üf einzuhalten:
Grenzwerte im Normalfall: - bei VR ≤ 100 km/h: 100 mm
- bei 100 < VR ≤ 200 km/h: 100 mm bis 70mm
Maximale Grenzwerte: - bei VR ≤ 100 km/h: 120 mm
- bei 100 < VR ≤ 200 km/h: 120 mm bis 85 mm
Für Fahrgeschwindigkeiten 100 < VR ≤ 200 km/h sind die entsprechenden Grenzwerte für üf geschwindigkeitsabhängig zwischen den zugehörigen Eckwerten linear zu interpolieren.
Bei Grundformweichen, deren Ablenkung sich aus mehreren oder/und unterschiedlichen Elementen (Kreisbogen, Klothoide) zusammensetzt, sind die oben erwähnten Grenzwerte ebenfalls verbindlich. Bei Neuentwicklungen solcher Weichen muss die vorgesehene Höchstgeschwindigkeit anhand von Versuchsfahrten mit dem charakteristischen Fahrzeug hinsichtlich des Fahrkomforts und der Rad/Schiene-Kräfte zugelassen werden.
6.3 Bogenweichen
Eine Bogenweiche entsteht im Normalfall durch die Verlegung einer der beiden Stränge einer Grundformweiche (Stamm oder Ablenkung) in ein durchgehendes, gekrümmtes Gleis (als Hauptstrang bezeichnet).
Bogenweichen sind angesichts der ungünstigen fahrdynamischen Auswirkungen und erhöhten Erhaltungskosten nur in unumgänglichen Fällen anzuordnen.
Eine ganze Gleisverbindung mit Bogenweichen darf höchstens einen gegenläufigen Krümmungswechsel (Einfluss des geraden Herzstücks ausgeklammert) aufweisen.
Fortsetzung Blatt Nr. 11 N