AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 39Fedlex · Vorlage
Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 7 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Trassierungselemente Entwurf: 05.04.2011
4 Übergangsbogen und Überhöhungsrampe (in Zuggleisen)
4.1 Grundsätze
Nacheinander folgende Elemente unterschiedlicher Krümmung sind in Zuggleisen mit einem Übergangsbogen mit linearem Krümmungsverlauf (Klothoide) miteinander zu verbinden.
Die Überhöhungsrampe ist im Regelfall auf die ganze Übergangsbogenlänge anzuordnen. Der Verlauf der Überhöhungsrampe hat dem Krümmungsverlauf des Übergangsbogens in Form und Länge zu entsprechen.
Die sogenannten „geschwungenen Rampen“ mit entsprechenden Arten von Übergangsbogen oder weitere besondere Trassierungsgrundsätze sind zu vermeiden bzw. fallweise im Sinne von Ausnahmen mit dem BAV zu regeln.
Scheitelklothoiden (zwei Übergangsbögen ohne dazwischen liegendes Kreisbogenelement) sind, insb. mit Einbezug von Überhöhungsrampen, nicht zulässig.
4.2 Verwindung N (dü/dl)
4.2.1 Für Zuggleise gelten folgende Grenzwerte:
Grenzwert im Normalfall: 2 ‰
Maximaler Grenzwert: 2,5 ‰
4.2.2 Für Rangiergleise gilt folgender Grenzwert:
Grenzwert im Normalfall: 3 ‰
4.2.3 Im Betriebszustand sind folgende Grenzwerte einzuhalten:
Für Zuggleise: 3 ‰ (1,2)(Basislänge > 8 m)
Für Rangier- und Anschlussgleise 4 ‰ (2)(Basislänge 4 m)
(1)Bei Geschwindigkeiten V > 160 km/h sind auf Grund dynamischer Auswirkungen auf R
das Fahrzeug ggf. Einschränkungen notwendig.
(2)In bestehenden Anlagen gilt in Bögen, die die maximale Überhöhung gemäss Ziffer 3.4.2.1 überschreiten, der Grenzwert von 3 ‰ (unabhängig der Basislänge).
4.3 Länge des Übergangsbogens und der Überhöhungsrampe
Für die Bestimmung der Länge des Übergangsbogens und der Überhöhungsrampe sind die Grenzwerte für die Verwindung (siehe Ziffer 4.2) und die nachstehenden Grenzwerte für die Änderung des Überhöhungsfehlbetrages und der Überhöhung in Funktion der Zeit (siehe Ziffern 4.3.1 und 4.3.2) kumulativ einzuhalten
4.3.1 Änderung des Überhöhungsfehlbetrages in Funktion der Zeit düf/dt
Grenzwert im Normalfall: 55 mm/s
Maximaler Grenzwert: 90 mm/s,
bei V > 200 km/h 75 mm/s
4.3.2 Änderung der Überhöhung in Funktion der Zeit dü/dt
Grenzwert im Normalfall: 50 mm/s
Maximaler Grenzwert: 60 mm/s
Fortsetzung Blatt Nr. 8 N