AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 6 N

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Trassierungselemente Entwurf: 05.04.2011

3.6.2 Grenzwerte des Überhöhungsfehlbetrages

3.6.2.1 Für den Höchstwert des Überhöhungsfehlbetrages üf gelten in Zuggleisen ohne Zwangs-

punkte (siehe Ziffer 2.1.3) folgende Grenzwerte:

Bei Anwendung der Grenzwerte muss gewährleistet sein, dass die verkehrenden Fahrzeuge für solche Einsatzbedingungen zugelassen sind.

Radius üf

[m] [mm]

Grenzwert im R < 350122

Normalfall 350 ≤ R < 650 130 (1)

R ≥ 650 150 (1,2)

Maximaler R < 350 130 (1)

Grenzwert 350 ≤ R < 650 150 (1)

R ≥ 650 165 (1,2)

(1)Die Fahrgeschwindigkeit der Zugreihe A bleibt begrenzt auf:

VA ≤ 0,29 ü+122⋅ R −5

max

(2)Für den Geschwindigkeitsbereich 200 < V ≤ 250 km/h gilt (für entsprechende Fahr-R

zeuge gemäss Ziffer 2.1.3):

Grenzwert im Normalfall: 130 mm

maximaler Grenzwert: 150 mm

Bezüglich Umrechnung des Überhöhungsfehlbetrages in die unausgeglichene Seitenbeschleunigung siehe Ziffer 3.6.1.1.

3.6.2.2 In Abschnitten mit Zwangspunkten (siehe Ziffer 2.1.3) gelten folgende Grenzwerte:

Grenzwert im Normalfall: 100 mm

Maximaler Grenzwert: 130 mm

Grenzwerte im Bereich von Bogenweichen siehe Ziffer 6.3.3.1.

3.7 Überhöhungsüberschuss üü

Für den Überhöhungsüberschuss (ü > üid) gelten folgende Grenzwerte:

Grenzwert im Normalfall: 110 mm

maximaler Grenzwert: 130 mm

Die ideelle Überhöhung, bei der theoretisch keine Seitenbeschleunigungen in der Gleisebene auftreten, berechnet sich wie folgt:

2 V [km/h]

11, 8⋅V R ü = R

id üid [mm]

R R [m]

Fortsetzung Blatt Nr. 7 N