AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 6 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Trassierungselemente Entwurf: 05.04.2011
3.6.2 Grenzwerte des Überhöhungsfehlbetrages
3.6.2.1 Für den Höchstwert des Überhöhungsfehlbetrages üf gelten in Zuggleisen ohne Zwangs-
punkte (siehe Ziffer 2.1.3) folgende Grenzwerte:
Bei Anwendung der Grenzwerte muss gewährleistet sein, dass die verkehrenden Fahrzeuge für solche Einsatzbedingungen zugelassen sind.
Radius üf
[m] [mm]
Grenzwert im R < 350122
Normalfall 350 ≤ R < 650 130 (1)
R ≥ 650 150 (1,2)
Maximaler R < 350 130 (1)
Grenzwert 350 ≤ R < 650 150 (1)
R ≥ 650 165 (1,2)
(1)Die Fahrgeschwindigkeit der Zugreihe A bleibt begrenzt auf:
VA ≤ 0,29 ü+122⋅ R −5
max
(2)Für den Geschwindigkeitsbereich 200 < V ≤ 250 km/h gilt (für entsprechende Fahr-R
zeuge gemäss Ziffer 2.1.3):
Grenzwert im Normalfall: 130 mm
maximaler Grenzwert: 150 mm
Bezüglich Umrechnung des Überhöhungsfehlbetrages in die unausgeglichene Seitenbeschleunigung siehe Ziffer 3.6.1.1.
3.6.2.2 In Abschnitten mit Zwangspunkten (siehe Ziffer 2.1.3) gelten folgende Grenzwerte:
Grenzwert im Normalfall: 100 mm
Maximaler Grenzwert: 130 mm
Grenzwerte im Bereich von Bogenweichen siehe Ziffer 6.3.3.1.
3.7 Überhöhungsüberschuss üü
Für den Überhöhungsüberschuss (ü > üid) gelten folgende Grenzwerte:
Grenzwert im Normalfall: 110 mm
maximaler Grenzwert: 130 mm
Die ideelle Überhöhung, bei der theoretisch keine Seitenbeschleunigungen in der Gleisebene auftreten, berechnet sich wie folgt:
2 V [km/h]
11, 8⋅V R ü = R
id üid [mm]
R R [m]
Fortsetzung Blatt Nr. 7 N