AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 9 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Trassierungselemente Entwurf: 05.04.2011
5.4 Länge der Zwischenelemente
5.4.1 Fahrdynamik
Zwischen zwei sich ruckartig auf den Fahrzeuglauf auswirkenden Krümmungsänderungen (Kreisbogen ohne Übergangsbogen) in Gleisen und Weichen ist eine Beruhigungsstrecke (Gerade oder Kreisbogen) entsprechend einer Fahrzeit wie folgt anzuordnen:
Grenzwert im Normalfall: 1 s (bei bestehenden Anlagen: 0,7 s)
Minimaler Grenzwert: 0,7 s (bei bestehenden Anlagen mit vorgegebenem Raster: 0 – 0,7 s)
5.4.2 Pufferüberdeckung
5.4.2.1 Zur Vermeidung von Entgleisungen ist in Gegenbögen mit kleinen Radien eine genügend
grosse Pufferüberdeckung notwendig. Dafür ist zwischen beiden Bögen eine Zwischengerade anzuordnen, wenn:
R1 ⋅ R2
Rid = ≤110
R1+ R2 [m]
Die minimale Länge der Zwischengerade (minimaler Grenzwert) für Zug- und Rangier- und Anschlussgleise kann, sofern die Bogenlänge mindestens 18 m (bei Anlagen ohne Personenwagen mindestens 12 m) beträgt, nachstehender Tabelle entnommen werden. Sofern es die Platzverhältnisse zulassen, sind grössere Längen vorzusehen.
Für Rangiergleise ohne Personenwagen kann die Länge der Zwischengerade entsprechend reduziert werden.
Bei betrieblich bedingten, erhöhten Druckkräften in der Längsrichtung der Zugskomposition sind bei kleineren Radien besondere Untersuchungen erforderlich.
5.4.2.2 Bei einer aus mehreren kurzen Elementen zusammengesetzten Linienführung ist mindes-
tens die gleiche Pufferüberdeckung wie oben zu gewährleisten.
Fortsetzung Blatt Nr. 10 N