AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 11 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Trassierungselemente Entwurf: 05.04.2011
6.3.1 Überhöhung ü
Im Bereich von Bogenweichen und in Zwangspunkten (siehe Ziffer 2.1.3) sind folgende Grenzwerte einzuhalten:
Grenzwert im Normalfall: 120 mm
maximaler Grenzwert: 150 mm
Die maximalen Überhöhungen im Hauptstrang müssen mit Rücksicht auf den minimalen Radius Rmin im Nebenstrang (Ablenkung) der Bogenweichen wie folgt eingeschränkt werden (siehe ORE B 55/Rp5 und 8):
R − 50 ü [mm]
min,Nebenstrang
ü max = Rmin, Nebenstrang [m]
1,5
Bei bestehenden Anlagen, die diese Bedingung nicht einhalten, sind in Absprache mit dem BAV besondere Vorkehrungen zu treffen.
6.3.2 Überhöhungsüberschuss üü
Verhältnisse mit üü > 100 mm sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
6.3.3 Überhöhungsfehlbetrag üf
6.3.3.1 Im Weichen-Hauptstrang (ohne abrupte Krümmungsänderung) gelten folgende Grenzwer-
te:
Geschwindigkeit VR üf
[km/h] [mm]
Grenzwert im Normalfall V ≤ 140 110 (1)
140 < V ≤ 160 100 (1)
160 < V < 250 80 (1)
Maximaler Grenzwert V ≤ 250 gemäss Ziffer 3.6.2.1
(1)Für Weichen mit beweglichen Herzstückspitzen gilt für alle Geschwindigkeitsbereiche üfmax = 130 mm
6.3.3.2 Für den Weichen-Nebenstrang (signalisierte Ablenkung mit abrupter Krümmungsände-
rung) sind die Grenzwerte für den Überhöhungsfehlbetrag üf gemäss Ziffer 6.2 zu bestimmen.
7 Vertikale Linienführung
7.1 Grundsätze
7.1.1 Neigungswechsel werden mit vertikalen Radien ohne Übergangsbögen ausgerundet.
7.1.2 Die Ausrundungsradien sind möglichst gross zu wählen.
Fortsetzung Blatt Nr. 12 N