AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Feste Anlagen Blatt Nr.: 13 N

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Trassierungselemente Entwurf: 05.04.2011

8.2 Anforderungen an Neigezüge

8.2.1 Eine auf die Eigenschaften der Neigezüge abgestimmte Zugreihe N darf für ein bestimm-

tes Fahrzeug eingeführt werden, sofern nachstehend erwähnte Voraussetzungen erfüllt sind und deren Einhaltung messtechnisch nachgewiesen ist (siehe auch Ziffer 8.4).

8.2.2 Einhalten der Grenzwerte der Gleisbelastung auf dem Niveau der Rad/Schiene-Kräfte

(siehe AB 31, Blatt Nr: 2 N, Ziffer 2). Besonders zu beachten (inkl. Beanspruchung der Gleisbauteile) sind dabei Punkte mit hoher Dynamik der Rad/Schiene-Kräfte (siehe auch Ziffer 8.4.1).

8.2.3 Um die Gleisbeanspruchung in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen zu halten, sind

die Fahrzeuge so zu gestalten, dass sie eine möglichst geringe Achslast und einen tiefen Schwerpunkt aufweisen.

Die durchschnittliche Achslast bei aussergewöhnlicher Zuladung (siehe AB 46, Ziffer 5) ist für solche Züge auf 16,0 t beschränkt. Einzelne Achsen dürfen diese Achslast um nicht mehr als 5% überschreiten.

8.2.4 Das ganze Fahrzeug muss die in den Übergangsbögen auf Grund der Änderung der

Überhöhung in Funktion der Zeit auftretenden Drehgeschwindigkeiten bewältigen können. Dieser Nachweis erfolgt im Rahmen der streckenbezogenen Fahrzeughomologation (siehe Ziffer 8.3.2 und 8.5).

8.2.5 Die Steuerung des Wagenkastens muss eine sichere und komfortable S-Bogen-Fahrt mit

abrupten Krümmungswechseln (bei VR) gewährleisten. Dies gilt auch bei divergierend verbogenen Weichen mit negativem Überhöhungsfehlbetrag in einem der beiden Stränge. Die Einhaltung der zulässigen Überhöhungsfehlbeträge der Zugreihe R wird bei solchen Situationen vorausgesetzt.

8.2.6 Die geschwindigkeitsabhängigen Sicherheitsreserven der Zugreihe N gegenüber der

Kippgrenze werden bei hohen Überhöhungsfehlbeträgen im Vergleich zu den konventionellen Zügen um ca. 50 % reduziert.

Die Geschwindigkeitsüberwachung muss demzufolge mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und insbesondere bei Übergängen von hohen auf niedrige Fahrgeschwindigkeiten durch geeignete Massnahmen (z.B. Zugbeeinflussung) verstärkt werden.

Zusätzlich ist der allfällige Einfluss von Seitenwind zu prüfen.

8.2.7 Der Einsatz von magnetischen resp. Wirbelstrom-Bremssystemen ist ohne weitere Unter-

suchungen nur im Notfall und nicht als Betriebsbremse zulässig (siehe auch AB 31, Blatt Nr: 2 N, Ziffer 2.1).

8.3 Fahrdynamische Grenzwerte für den Regelfall

8.3.1 Die nachfolgend angegebenen Grenzwerte wurden auf Grund der vorgegebenen Trassie-

rung (Zugreihe R) und der sich aus der (gegenüber VR) erhöhten VN ergebenden erhöhten Fahrdynamik definiert. Diese Grenzwerte dürfen somit ohne weitere Untersuchungen nicht überschritten werden.

8.3.2 Kreisbogen mit Übergangsbogen und Überhöhungsrampe

8.3.2.1 Der maximal zulässige Überhöhungsfehlbetrag für Neigezüge üfN max hängt vom Fahrzeug-

typ, der Streckenart und der Gleisbeschaffenheit ab.

üfN max = 275 mm (bei Radien ≥ 250 m)

Bei Radien unter 250 m sind fallweise besondere Untersuchungen notwendig

8.3.2.2 Die maximal zulässige Änderung der Überhöhung in Funktion der Zeit dü/dt (dü/dtN max)

beträgt 75 mm/s

Fortsetzung Blatt Nr. 14 N