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Vernehmlassung 2010/11: Änderung der Lärmschutz-Verordnung · 10 Seiten
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Lärmschutz-Verordnung (LSV)
Änderung vom …
Stand 18.1.2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1
1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 17 Abs. 6
6 Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen durchgeführt sein:
a. bei Militärflugplätzen: am 31. Juli 2020;
b. bei zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren: am 30. Mai 2016;
c. bei zivilen Schiessanlagen, die aufgrund der Änderung vom 23. August 2006 von Anhang 7 sanierungspflichtig wurden: am 1. November 2016;
d. bei militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen: am 31. Juli 2025.
Art. 30
Die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erschlossenen Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen dürfen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten.