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Vernehmlassung 2010/11: Änderung der Lärmschutz-Verordnung · 10 Seiten
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Lärmschutz-Verordnung AS 20??
Anhang 7 (Art. 40 Abs. 1) Titel
Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Schiessanlagen
Ziff. 1
1 Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm ziviler Schiessanlagen, in denen ausschliesslich mit Hand- oder Faustfeuerwaffen auf feste oder bewegte Ziele geschossen wird.
2 Die auf den zivilen Schiessanlagen eingesetzten Hand- oder Faustfeuerwaffen werden folgenden Waffenkategorien zugeordnet:
a. Sturmgewehre und Handfeuerwaffen vergleichbaren Kalibers;
b. Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerpatronen, namentlich Ordonnanzpistolen;
c. Faustfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen;
d. Handfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen;
e. Jagdgewehre mit Kugelpatronen;
f. Schrotflinten;
g. weitere Feuerwaffen.
3 Die zivilen Schiessanlagen gelten als öffentlich, soweit auf diesen Schiessübungen nach den Artikeln 62 und 63 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19958 durchgeführt werden.