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Vernehmlassung 2010/11: Änderung der Lärmschutz-Verordnung · 10 Seiten

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Lärmschutz-Verordnung AS 20??

Anhang 7 (Art. 40 Abs. 1) Titel

Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Schiessanlagen

Ziff. 1

1 Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm ziviler Schiessanlagen, in denen ausschliesslich mit Hand- oder Faustfeuerwaffen auf feste oder bewegte Ziele geschossen wird.

2 Die auf den zivilen Schiessanlagen eingesetzten Hand- oder Faustfeuerwaffen werden folgenden Waffenkategorien zugeordnet:

a. Sturmgewehre und Handfeuerwaffen vergleichbaren Kalibers;

b. Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerpatronen, namentlich Ordonnanzpistolen;

c. Faustfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen;

d. Handfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen;

e. Jagdgewehre mit Kugelpatronen;

f. Schrotflinten;

g. weitere Feuerwaffen.

3 Die zivilen Schiessanlagen gelten als öffentlich, soweit auf diesen Schiessübungen nach den Artikeln 62 und 63 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19958 durchgeführt werden.

8 SR 510.10