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Vernehmlassung 2010/11: Änderung der Lärmschutz-Verordnung · 10 Seiten
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Lärmschutz-Verordnung AS 20??
Anhang 9 (Art. 40 Abs. 1)
Belastungsgrenzwerte für den Lärm militärischer Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen
1 Geltungsbereich
1 Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Schiesslärm auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen.
2 Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten nach Ziffer 2 gelten die Belastungsgrenzwerte nach Anhang 7 für den Lärm ziviler Schiessen auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen; ausgenommen sind Schiessen der Polizei und der Grenzwache.
3 Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen sowie der Lärm des Verkehrs auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anh. 6 Ziffer 1).
4 Der Lärm von Helikoptern auf militärischen Waffen- Schiess- und Übungsplätzen wird nach Ziffer 4 beurteilt.
2 Belastungsgrenzwerte
Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert
(Art. 43)
Lr in dB(A) Lr in dB(A) Lr in dB(A)
I 50 5565
II 55 6070
III 60 6570
IV 65 7075
3 Ermittlung des Beurteilungspegels
31 Grundsätze
1 Der Beurteilungspegel Lr für den Schiesslärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird aus den Teilbeurteilungspegeln Lr1 und Lr2 sowie den Pegelkorrekturen K1 und K2 wie folgt berechnet:
L = 10⋅log(100.1⋅Lr1 +100.1⋅(Lr2+K1))−10⋅log(T)+ K2
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