Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/11: Änderung der Lärmschutz-Verordnung · 9 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: I503-0396

wie bei den anderen Anhängen 3 bis 8 für Belastungsgrenzwerte von Strassen, Eisenbahnen, zivilen Schiessanlagen, Industrie- und Gewerbeanlagen sowie Flugplätzen.

Ziff. 1 Abs. 1 bis 4 betreffen den Geltungsbereich der Regelung. Grundsätzlich gilt der Anhang für den Schiesslärm. Zur Beurteilung des Lärms von anderen Lärmquellen wie Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen sowie den Lärm des Verkehrs wird auf die entsprechenden Anhänge der LSV verwiesen. Für den Lärm von Helikoptern auf militärischen Waffen- Schiess- und Übungsplätzen wird methodisch das gleiche Beurteilungsverfahren angewendet, welches bereits in Anhang 5 für den zivilen Fluglärm festgelegt ist. Zivile Schiessen auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen werden einerseits zum militärischen Lärm gezählt und nach Anhang 9 beurteilt. Soweit auf diesen Plätzen mit Hand- und Faustfeuerwaffen geschossen wird, gelten zudem die Belastungsgrenzwerten von Anhang 7 für den Lärm ziviler Schiessen. Schiessen der Polizei und der Grenzwache werden auf diesen Plätzen zum militärischen Schiessen gezählt.

Die Vorschrift zur Ermittlung der Lärmbelastung in Form eines Beurteilungspegels sind unter Ziff. 3 dargelegt. Der Beurteilungspegel (Lr) wird auf der Grundlage des energie-äquivalenten Dauerschallpegels (Leq, Mittelungspegel) gebildet. Er setzt sich zusammen aus dem Mittelungspegel für einen durchschnittlichen Tag (Montag bis Freitag zwischen 07.00 und 19.00 Uhr) und dem Mittelungspegel für die durchschnittliche Restzeit. Die höhere Störwirkung von Lärmimmissionen während dieser Restzeit (Nachtstunden, Wochenende) wird durch einen Malus von K1 = 5 berücksichtigt. Auf die Festlegung von Belastungsgrenzwerten für die Nacht wird verzichtet, da der Schiessbetrieb auf militärischen Anlagen in dieser Zeit von untergeordneter Bedeutung ist. Zur besseren Verständlichkeit und der Kongruenz mit den übrigen Anhängen in der LSV wird der Beurteilungspegel mit einer rechnerischen Pegelkorrektur K2 = 15 umgerechnet, so dass die Lärmbelastung mit einem üblichen Grenzwertschema verglichen werden kann. Damit ergibt sich die Berechnungsvorschrift zur Ermittlung der Lärmbelastung durch folgende Formel:

L = 10*Log(100.1*Lr1 +100.1*(Lr2 +K1)) −10*Log(T) + K2

r

Lr Beurteilungspegel für den Lärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen.

T Beurteilungszeit in Sekunden = 52 Wochen * 5 Tage * 12 Stunden * 60 Minuten * 60

Sekunden.

Lr1 Teilbeurteilungspegel aller Schiessereignisse während eines Jahres (Schallereignis-

pegel LAE) im Zeitraum von Mo-Fr, 07–19 Uhr.

Lr2 Teilbeurteilungspegel aller Schiessereignisse während eines Jahres (Schallereignis-

pegel LAE) ausserhalb des Zeitraums von Mo-Fr, 07–19 Uhr.

K1 5, Betriebskorrektur für Schiessen ausserhalb der Zeit von Mo-Fr von 07–19 Uhr.

K2 15, Normierungskorrektur

8/9 18/2008-00020/69/04/14/I503-0396