Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/11: Änderung der Lärmschutz-Verordnung · 9 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: I503-0396
Für den Lärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen gelten sodann folgende Belastungsgrenzwerte:
(Art. 43 LSV) Lr in dB(A) Lr in dB(A) Lr in dB(A)
Empfindlichkeitsstufen Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert I 50 5565
II 55 6070
III 60 6570
IV 65 7075
Die Grundlagedaten des Schiessbetriebes zur Berechnung der Lärmimmissionen werden bei bestehenden militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen aus Erhebungen über drei Jahre ermitteln. Fehlen diese Daten, wird auf Prognosen abgestellt.
Unter Ziff. 4 ist die Beurteilungsmethodik für den Lärm von Helikoptern auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen festgelegt. Diese Regelung entspricht vollumfänglich der Methodik wie sie bereits in Anh. 5 für Helikopterlärm angewendet wird.
9/9 18/2008-00020/69/04/14/I503-0396