Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/11: Änderung der Lärmschutz-Verordnung · 9 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: I503-0396
3 Weitere Änderungen der LSV und Änderung der GeoIV
Änderungen
Die Änderungen der LSV und der GeoIV betreffen folgende Aspekte:
• Art. 8 Abs. 1 LSV Formale Richtigstellung
• Art. 17 Abs. 6 LSV Festlegung der Sanierungsfrist für militärische Waffen-, Schiess-, und Übungsplätze und Verlängerung der Sanierungsfrist für Militärflugplätze sowie formale
Vereinfachung des Rechtstextes
• Art. 30 LSV Formale Richtigstellung
• Art. 37 Abs. 1 LSV Ergänzung militärische Waffen-, Schiess-, und
Übungsplätze
• Abschnittstitel Kap. 8 LSV Formale Anpassung
• Art. 45 Abs. 3-5 LSV Nachführung der bestehenden Vollzugszuständigkeit
• Art. 46 Abs. 2 LSV Formale Ergänzung
• Art. 48 LSV Formale Anpassung
• Art. 48a Abs. 2 LSV Verlängerung der Übergangsregelung
• Anh. 2 Ziff. 2 Formale Richtigstellung
• Anh. 5 Ziff. 5 Abs.2 LSV Formale Anpassung an aktuellen Stand der Technik
• Anh. 7 Ziff. 1 LSV Formale Anpassung
• Änderungen Anh. 1 GeoIV Formale Ergänzung
Konsequenzen
Mit Ausnahme der Klärung der Vollzugszuständigkeit (Art. 45) und der Änderung der Übergangsregelung (Art. 48a) haben die weiteren formalen Änderungen keine direkten Auswirkungen auf die Lärmbekämpfung.
Neu wird mit Art. 45 Abs. 5 LSV die Zuständigkeit für den Vollzug von Schallschutzmassnahmen bei Nationalstrassen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation übertragen. Dies wird bei den kantonalen Vollzugsbehörden zu einer Entlastung und beim UVEK zu einem erhöhten Vollzugsaufwand führen.
In Art. 48a Abs. 2 LSV wird eine neue Verwirkungsfrist zur Ausrichtung der vor der Einführung der NFA zugesicherten Bundesbeiträge festgelegt.
5/9 18/2008-00020/69/04/14/I503-0396