Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/11: Änderung der Lärmschutz-Verordnung · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: I503-0396
2 Belastungsgrenzwerte für den Lärm militärischer Waffen- Schiess-
und Übungsplätzen
Einleitung
Unter der Leitung der Eidgenössischen Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB) wurden die Grundlagen zur Beurteilung des Lärms von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen erarbeitet. Die Erkenntnisse dieser Arbeit sind in einer Studie [1] der ETH und der Empa zur Belästigung der Bevölkerung bei acht siedlungsnahen Schweizer Schiessplätzen sowie in einem Bericht der EKLB mit einem Vorschlag für Belastungsgrenzwerte und zur Ermittlung der Lärmbelastung [2] festgehalten.
Mit der vorliegenden Revision der LSV wird der Vorschlag der EKLB vollumfänglich umgesetzt. Die Regelung mit Grenzwerten soll in einem neuen Anhang 9 sowie in einigen Artikeln der LSV festgelegt werden.
Die neue Regelung
Zur Beurteilung der Lärmimmissionen militärischer Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird der Beurteilungspegels (Lr) auf der Grundlage des energie-äquivalenten Dauerschallpegels (Leq, Mittelungspegel) gebildet. Der Beurteilungspegel setzt sich zusammen aus einer Teilbeurteilung für den Schiessbetrieb an einem durchschnittlichen Tag (Montag bis Freitag zwischen 07.00 und 19.00 Uhr) und einer Teilbeurteilung für die durchschnittliche Restzeit. Die höhere Störwirkung von Lärmimmissionen während dieser Restzeit (Nachtstunden, Wochenende) wird durch einen Malus berücksichtigt. Auf die Festlegung von Belastungsgrenzwerten für die Nacht wird verzichtet, da der Schiessbetrieb auf militärischen Anlagen in dieser Zeit nur von untergeordneter Bedeutung ist. Gleich wie bei Strassen, Eisenbahnen und Flugplätzen ist die ermittelte Lärmbelastung von Waffen-, Schiess-, und Übungsplätzen in einem Lärmbelastungskataster festzuhalten und bestehende ortsfeste Anlagen, die übermässigen Lärm verursachen, sind innerhalb von 15 Jahren zu sanieren. Zuständig für den Vollzug ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
Konsequenzen
Aufgrund grober Abschätzungen liegt die Anzahl von Personen, die Lärm über den zukünftigen Immissionsgrenzwerten ausgesetzt sind, im Bereich von 20’000. Eine detaillierte Abschätzung des Aufwands für die Sanierung aller Militärplätze ist zurzeit nicht möglich, da konkrete Sanierungsmassnahmen im Einzelfall abgeklärt werden müssen. Schätzungen des VBS gehen von Sanierungskosten von höchstens einigen Dutzend Millionen Franken aus. In erster Linie würden die Mittel eingesetzt für bauliche oder betriebliche Massnahmen zur Reduktion des Lärms an der Quelle oder am Ausbreitungsweg. Mit diesen Massnahmen müssen grundsätzlich die Belastungsgrenzwerte eingehalten werden. USG und LSV sehen zudem vor, dass die Grenzwerte aus öffentlichen Interessen und somit auch im Interesse der Landesverteidigung überschritten werden können. Werden die Grenzwerte so überschritten, sind Schallschutzfenster an den Gebäuden der Lärmbetroffenen vorzusehen. Die Kosten der Massnahmen an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg sowie für Schallschutzfenster sind verglichen mit anderen Lärmarten (z.B. Strassenlärmsanierung rund 4 Mia. Franken) gesamthaft eher gering.
4/9 18/2008-00020/69/04/14/I503-0396