Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/11: Änderung der Lärmschutz-Verordnung · 9 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: I503-0396

4 Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 8 Abs. 1 LSV

Die Bestimmung wird durch die Streichung des Verweises auf die Inkrafttretung der Verordnung (LSV) formal berichtigt. Die Unterscheidung zwischen "bestehenden" und "neuen" Anlagen ist bereits in Art. 47 LSV abschliessend geregelt.

Art. 17 Abs. 6 LSV

Die formale Vereinfachung betrifft die festgelegten Fristen für die Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen. Die entsprechenden Fristen werden neu für alle Lärmarten in Art. 17 differenziert festgehalten. Neu wird dabei die Frist zur Lärmsanierung der militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätze mit der üblichen Dauer von 15 Jahren auf den 31. Juli 2025 festgelegt.

Aufgrund der gegenwärtig unklaren Entwicklung der Armee sowie des ausstehenden Entscheids zur Beschaffung eines Teilersatzes für das Kampfflugzeug Tiger F-5 kann die Lärmsanierung der Militärflugplätze nicht bis zum 31. Juli 2010 abgeschlossen werden. Der Entscheid über die Beschaffung sowie das künftige Stationierungskonzept der Luftwaffe haben dabei einen grossen Einfluss auf die nach Art. 37a zu ermittelnden zulässigen Lärmimmissionen, welche wiederum die Grundlage der Lärmsanierung sind. Es ist deshalb notwendig, die Frist zur Sanierung der Militärflugplätze um 10 Jahre auf 31. Juli 2020 zu verlängern. Trotz dieser Verlängerung ist das VBS bereits daran, den Einbau von Schallschutzfenstern in den Gebieten voranzutreiben, wo es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Grenzwertüberschreitungen kommt.

Art. 30 LSV

Die Änderung stellt formal richtig, dass der massgebende Zeitpunkt für die Erschliessung von Bauzonen das Inkrafttreten des USG ist.

Art. 37 Abs. 1 LSV

Mit dem neuen Anhang 9 LSV wird auch die Pflicht zur Führung von Lärmbelastungskatastern für die nach Artikel 36 ermittelten Lärmimmissionen aus militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen eingeführt. Der Lärmbelastungskataster ist für Behörden wie Bevölkerung ein nützliches Informations-Instrument, welches sich bewährt hat.

Abschnitteinteilung in Kap. 8 LSV

Zur besseren Übersicht wird die Struktur in Kap. 8 LSV neu durch drei Abschnitte gegliedert. Art. 46 LSV fällt unter Abschnitt 2 " Geoinformation" und die restlichen Artikel werden unter dem Abschnitt "Übergangsbestimmungen" zusammengefasst. Die Titel der Artikel 45 und 46 entfallen.

Art. 45 LSV

Zur besseren Übersicht werden in Art. 45 Abs. 3 bis 5 die Zuständigkeiten der verschiedenen Infrastrukturämter für den Vollzug der Lärmschutzvorschriften nachgeführt. Diese Zuständigkeiten ergeben sich alle aus der Vollzugszuständigkeit der entsprechenden Sachgesetzgebung.

6/9 18/2008-00020/69/04/14/I503-0396