Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/11: Änderung der Lärmschutz-Verordnung · 9 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: I503-0396

Neu wird mit Art. 45 Abs. 5 LSV die Zuständigkeit für den Vollzug von Schallschutzmassnahmen bei Nationalstrassen dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation übertragen.

Art. 46 Abs. 2 LSV

Mit dem neuen Absatz 2 werden die Vorschriften von Art. 6 und 44 USG und Art. 37 und 45 LSV zur Erfassung und Veröffentlichung von Umweltdaten konkretisiert. Die bereits in Anh. 1 GeoIV vorgesehenen Lärmbelastungskarten zur nationalen Übersicht erhalten damit auch eine formelle Verankerung in der LSV.

Art. 48 LSV

Der Artikel wird aufgehoben, da dessen Bestimmungen zur Vereinfachung in Art. 17 Abs. 6 überführt wurden.

Art. 48a Abs. 2 LSV

Mit Art. 48a Abs. 2 LSV wird die Übergangsregelung zur Ausrichtung der nach dem 1. Oktober 2004 und vor der Einführung der NFA zugesicherten Abgeltungen für Strassenlärmsanierungen verlängert. Die neue Regelung gilt auch für Beiträge, die vor dem 1. Oktober 2004 zugesichert worden sind.

Alle Beitragszusicherungen, die vor der Einführung der NFA verfügt worden sind, erlöschen neu am 1. Januar 2015, wenn die projektierten Massnahmen bis dahin noch nicht ausgeführt und dem Bundesamt für Umwelt in Rechnung gestellt worden sind.

Anhang 1 GeoIV

Die Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008 wird ergänzt, so dass auch die Lärmbelastungskataster für zivile Flugplätze und für militärische Waffen-, Schiess- und Übungsplätze aufgeführt sind. Daneben wird zu Vermeidung von Unklarheiten im Geobasisdatensatz Nr. 120 (Lärmbelastungskarten – nationale Übersicht) auf Art. 46 Abs. 2 LSV verwiesen.

Anhang 2 LSV: Anforderungen an Berechnungsverfahren und Messgeräte

Die Vorschrift in Ziff. 2 für Messgeräte wird formal angepasst, so dass sie dem Wortlaut der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 entspricht.

Anhang 5 LSV: Belastungsgrenzwerte für den Lärm von zivilen Flugplätzen

Die Messvorschrift in Ziff. 5 Abs. 2 zur Ermittlung des Maximalpegels bei Helikopterflugplätzen wird der technischen Entwicklung angepasst. Dazu wird der Verweis auf die heute nicht mehr verwendeten Pegelschreiber gestrichen.

Anhang 7 LSV: Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Schiessanlagen

Zur Präzisierung und Abgrenzung von den militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird im Titel sowie in Ziffer 1 des Anhangs 7 neu der Begriff "zivile Schiessanlagen" verwendet.

Anhang 9 LSV

Der Schiesslärm auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird neu durch Anhang 9 geregelt. Die Struktur der Regelung im neuen Anhang 9 LSV ist ähnlich aufgebaut

7/9 18/2008-00020/69/04/14/I503-0396