Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 76 Seiten
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Frage 9: Unterstützen Sie die Anpassungen im ZEB-Gesetz?
Grundtenor
Die Mehrheit derjenigen Stellungnahmen, die diese Frage beantwortet haben (43 von 60), ist mit den vorgeschlagenen Anpassungen im ZEB-Gesetz einverstanden. An den Zielen und Massnahmen des ZEB-Gesetzes soll jedoch festgehalten werden. Am meisten Kritik wird an der Streichung des Chestenbergtunnels aus dem ZEB-Gesetz geäussert.
Im Einzelnen
Mit JA geantwortet haben 43 Teilnehmer, davon 12 Kantone (BE, LU, UR, SZ, FR, GR, TI, VD, VS, NE, GE, JU) , 4 Parteien (CVP, FDP, Grüne, GLP), 1 Dachorganisation der Gemeinden, Städte und Berggebiete (SAB), 2 Dachverbände der Wirtschaft (SGB, Travail.suisse) sowie 15 Organisationen und 9 weitere Stellungnahmen.
Eine grosse Anzahl der zustimmenden Teilnehmenden (FR, JU, Grüne, FRC, SBN, SEV, SKS, VCS, WWF, AllianzöVIni, SEV, acsi) weist darauf hin, dass die vorgesehenen Ziele weiterhin zu verfolgen sind und die Massnahmen umzusetzen sind. Einige Stellungnahmen enthalten Vorbehalte zur Streichung von Artikel 10 ZEBG und zum Ausbauschritt 2025. So fordern einige (SGB, Alpenini, VöV), den Chestenberg im 1. Ausbauschritt zu realisieren, die SBB den Chestenberg in STEP gesetzlich zu verpflichten und das Lötschberg-Komitee gestrichene Projekte als Ersatz in FABI aufzunehmen. Die FDP ist einverstanden mit dem Verzicht auf den Chestenbergtunnel und den Kapazitätsausbau Balerna-Mendrisio sowie mit dem Ausbau Bahnhof Lausanne und dem Umbau Bahnhof Chiasso. Pro Bahn ist einverstanden mit den Anpassungen in Artikel 2.
TEILWEISE einverstanden sind 6 Teilnehmer, nämlich 2 Kantone (BS, BL), 1 Dachverband der Wirtschaft (CentrePatronal) sowie 3 weitere Stellungnahmen.
Verschiedene Teilnehmer (BS, BL, KöVNWCH, Gotthard-Komitee) wollen Art. 10 ZEB nicht aufheben. Gemäss BL und BS weil dieser die Grundlage für den Wisenbergtunnel sei, oder es sei für die in Art. 10 Abs. 2 genannten Massnahmen eine Übergangsbestimmung einzuführen. KöVNWCH und Gott-