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Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 8 Seiten
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Art. 6 Abs. 1 Bst. dbis(neu) und j (neu)
1Absolventinnen und Absolventen eines Studienganges müssen folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
dbis. Sie kennen die Grundlagen und Methoden der Qualitätssicherung und Patientensicherheit und wenden sie an.
j. Sie sind in der Lage, mit medizinischen Daten und Patienteninformationen umzugehen, insbesondere im Rahmen des elektronischen Datenaustausches.
Art. 7 Bst. c
Die Ausbildungsprogramme unterstützen die Entwicklung der sozialen Kompetenz und der Persönlichkeit der Studierenden im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit ihren zukünftigen Berufsanforderungen. Insbesondere wirken sie darauf hin, dass die Studierenden:
c. das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Behandlung wahren.
Art. 8 Bst. c, g, j (neu) und k (neu)
Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktik:
c. sind fähig, mit Heilmitteln fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzugehen;
g. verstehen Patientinnen und Patienten individuell und in ihrem sozialen Umfeld und gehen auf ihre Anliegen sowie auf diejenigen ihrer Angehörigen ein;
j. haben angemessene Grundkenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin;
k. kennen die Rollen und Funktionen der verschiedenen Fachpersonen und verstehen deren Zusammenarbeit in der medizinischen Grundversorgung.
Art. 9 Bst. c, h (neu) und i (neu)
Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Pharmazie:
c. haben umfassende Kenntnisse über den Einsatz, die Wirkung, die Anwendung und die Risiken von Arzneimitteln und für ihren Beruf wichtigen Medizinprodukten;
h. kennen die Rollen und Funktionen der verschiedenen Fachpersonen und verstehen deren Zusammenarbeit in der medizinischen Grundversorgung;
i. kennen und verstehen namentlich die wissenschaftlichen Grundlagen für die Herstellung, die Abgabe, den Vertrieb, die Dokumentation und die Entsorgung komplementärmedizinischer Arzneimittel und die entsprechenden rechtlichen Vorschriften.