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Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 8 Seiten
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k. Informatik- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen zielgerichtet zu nutzen.
3Für die Pharmazie gelten die Ziele gemäss Absatz 2 Buchstaben d – k. Zusätzlich soll die entsprechende Weiterbildung die Absolventinnen und Absolventen zur fachlichen Eigenverantwortung in Herstellung, Abgabe und Vertrieb von Arzneimitteln und pharmazeutischen Hilfsstoffen und den für ihren Beruf wichtigen Medizinprodukten befähigen.
Art. 19 Abs. 1
1Zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang wird zugelassen, wer ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt.
Art. 21 Abs. 1
1Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.
Art. 27 Abs. 5
5Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission:
a. zur weiteren Bearbeitung an die Expertenkommission zurückweisen;
b. selber bearbeiten und ihn, wenn erforderlich, mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Akkreditierungsinstanz zur Entscheidung überweisen.
Art. 31 Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsgangs
1Jede Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsgangs ist der Akkreditierungsinstanz vorgängig zur Kenntnis zu bringen.
2Grundlegende Änderungen in Inhalt und Aufbau eines akkreditierten Weiterbildungsgangs müssen der Akkreditierungsinstanz vorgängig zur Genehmigung vorgelegt werden.
Art. 31a Auskunftspflicht (neu)
Die für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen müssen der Akkreditierungsinstanz auf ihr Ersuchen unentgeltlich alle für die Erfüllung der Aufsichtsaufgaben benötigten Auskünfte erteilen sowie Berichte und Unterlagen herausgeben.
Art. 34 Abs. 1 und 2 (neu)
1Für die privatwirtschaftliche Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird.