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Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 8 Seiten

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4Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.

2. Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19515 in der Fassung vom 20. März 20086

Art. 9 Abs. 1

1Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung7, die ihren Beruf gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20068 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten bleiben vorbehalten.

III

3. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Art. 67a Bewilligungspflicht (neu)

Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten der Änderung vom ... noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben.

IV

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 SR 812.121

6BBl 2008 2269

7Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 2001, SR 812.212.1

8 SR 811.11