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Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 8 Seiten

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Art. 53 Abs. 2 und 2bisund 3 (neu)

2Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug gemäss Artikel 38 stehen nur den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung.

2bisDie für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden können beim Departement Auskunft verlangen über die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk "gelöscht" versehen sind.

3Alle anderen Daten sind grundsätzlich öffentlich zugänglich. Der Bundesrat kann Ausnahmen vom öffentlichen Zugang zu bestimmten Daten vorsehen, wenn dieser im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist.

Art. 54 Löschung und Entfernung von Registereinträgen

1Der Eintrag von Einschränkungen wird fünf Jahre nach deren Aufhebung aus dem Register entfernt.

2Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung aus dem Register entfernt.

3Bei einem befristeten Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.

4Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.

Art. 55 Bst. abis

Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren über:

abis. die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang;

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Psychologieberufegesetz vom 18. März 20114

Art. 43 Abs. 4

3 SR 172.021

4 BBl 2011 2707