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Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 8 Seiten

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Art. 10 Bst. i (neu)

Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin:

i. haben angemessene Grundkenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin.

Art. 12 Abs. 2

2Zur eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik wird auch zugelassen, wer:

a. eine bestimmte Anzahl Studienkreditpunkte eines Studiengangs einer schweizerischen Hochschule vorweist, der nach diesem Gesetz akkreditiert ist; und

b. einen Studiengang an einer ausländischen Hochschule absolviert hat, der auf der Liste des Eidgenössischen Departements des Innern (Departement) aufgeführt ist (Art. 33).

Art. 13 Ausführungsbestimmungen zu den eidgenössischen Prüfungen Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der universitären Hochschulen:

a. den Inhalt der Prüfung;

b. das Prüfungsverfahren;

c. die Prüfungsgebühren und die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten.

Art. 13a Einsetzung der Prüfungskommissionen

Der Bundesrat ernennt nach Anhörung der Medizinalberufekommission die für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen zuständigen Prüfungskommissionen und erteilt diesen die erforderlichen Aufträge.

Art. 15 Abs. 1

1Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.

Art. 17 Abs. 2 Bst. i, j und k (neu) und 3 (neu)

2Sie befähigt sie namentlich dazu:

i. ihr Wissen über Grundlagen und Methoden betreffend Qualitätssicherung und Patientensicherheit sowie ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten in deren Anwendung zu vertiefen;

j. die Rollen und Funktionen der verschiedenen Fachpersonen und deren Zusammenarbeit in der medizinischen Grundversorgung zu kennen und zu verstehen und ihre Aufgaben in diesem Bereich auszuführen;