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Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 8 Seiten
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2Nicht als privatwirtschaftlich gilt die Berufsausübung im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden.
Art. 35 Abs. 4 (neu)
4Angehörige ausländischer Staaten, die ihren universitären Medizinalberuf im Rahmen eines sportlichen oder kulturellen Anlasses von internationaler Bedeutung während maximal eines Monats in der Schweiz privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, müssen sich bei der zuständigen kantonalen Behörde melden.
Art. 36 Abs. 1 Bst. c (neu) und Abs. 4 (neu)
1Die Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
c. eine Landessprache der Schweiz beherrscht.
4Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.
Art. 50 Abs. 2
2Sie kann Personendaten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Art. 51 Abs. 4bis(neu)
4bisIm Register wird die Versichertennummer gemäss Artikel 50d Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen systematisch verwendet.
Art. 52
1Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem Departement ohne Verzug die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, sowie Disziplinarmassnahmen.
2Die für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisationen melden dem Departement jede Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang sowie jede Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels.