Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten
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SIWF/FMH, SSO, fmch, SGDV, AGZ, Ärztege. SG, AeGBL, KAEGSH und AGSZ fordern, was das Arztgeheimnis betrifft, eine Regelung analog zum Berufsgeheimnis der Anwälte. SIWF/FMH macht geltend, dass die Patienten und Klienten die berufliche Zuwendung von Arzt und Anwalt oft als Sympathie interpretieren. Sie meinen deshalb oft, eine Zeugenaussage ihres Arztes oder ihrer Anwältin wäre für sie durchwegs vorteilhaft. Um Missverständnisse zu vermeiden und das Vertrauensverhältnis zu erhalten, ist es deshalb für Arzt und Anwalt gleichermassen zentral, dass sie nicht als Zeuge aussagen müssen, und zwar auch dann, wenn sie vom Berufsgeheimnis entbunden wurden. Laut AGZ, Ärztege. SG, AeGBL, KAEGSH, AGSZ haben die Patienten ein Anrecht auf Schutz vor den Krankenkassen, den Arbeitgebern und den Behörden. Dieser Schutz darf nicht aufgeweicht oder verunmöglicht werden.
SIWF/FMH, fmch, SSO und SGDV schlagen folgende Ergänzung vor: «Ärztinnen und Ärzte (sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte SSO) unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem. Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen». Um die Gleichstellung mit den Anwälten sicherzustellen, müsste zudem Artikel 171 Absatz 4 Strafprozessordnung wie folgt ergänzt werden: «Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 sowie das Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 bleiben vorbehalten». Die SSO beantragt, diese Änderung zusätzlich in Artikel 166 der Zivilprozessordnung vorzumerken.
Artikel 40 Buchstabe g
Hausärzte Schweiz schlägt folgende Ergänzung von Buchstabe g vor: «… und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften und gegen angemessenes Entgelt in Notfalldiensten mit». Die attraktivere Regelung des Notfalldienstes ist ein zentraler Punkt für die Nachwuchsförderung. Der Verband betont, dass mit dem derzeit bestehenden Tarif nur die medizinischen Leistungen abgegolten werden, nicht aber die Bereitstellung der Infrastruktur und die Wartezeiten.
Artikel 40 Buchstabe h
Das Centre Patronal tritt dafür ein, dass die Gelegenheit der laufenden Revision genutzt werden sollte, um die Fragen der Haftpflichtversicherung zu klären. Nach den Bestimmungen über den Arbeitsvertrag ist der Arbeitgeber bei Streitfällen mit Patienten erste Zielscheibe.
Artikel 49 Zusammensetzung und Organisation
SIWF/FMH, ApA, AeGBL, KAEGSH, Ärztege. ZG und AGZ beantragen eine Vertretung der Ärzteschaft proportional zur Anzahl der sie betreffenden Dossiers.
Artikel 49 Absatz 2
Die SP, Dakomed und Union fordern die Aufnahme eines Facharztes im komplementärmedizinischen Bereich in die MEBEKO und schlagen hierfür folgende Ergänzung von Artikel 49 Absatz 2 MedBG vor: «Er sorgt für eine angemessene Vertretung des Bundes, der Kantone, der universitären Hochschulen sowie der betroffenen Berufskreise. Mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter muss ein im komplementärmedizinischen Bereich tätiger Arzt bzw. tätige Ärztin mit entsprechendem Fähigkeitsausweis FMH sein».
Artikel 50 Absatz 1
Der VSAO macht geltend, dass es für Medizinalpersonen zeitlich und administrativ sehr aufwändig ist, ein Leumundszeugnis zu bekommen. Er beantragt daher, Artikel 50 Absatz 1 wie folgt zu ergänzen: «Die Medizinalberufekommission stellt auf Antrag einer Medizinalperson ein berufliches Leumundszeugnis aus».