Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

halten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Artikel 67 OR ist ausschliesslich auf Kondiktionen, d.h. auf diejenigen Bereicherungsansprüche anzuwenden, die ihre Anspruchsgrundlage in Artikel 62 Absatz 1 OR haben.

Öffentlich-rechtliche Forderungen folgen grundsätzlich den dafür vorgesehenen Bestimmungen im öffentlichen Recht. Bei Fehlen gesetzlicher Bestimmungen ist auf öffentlichrechtliche Regeln für verwandte Sachverhalte abzustellen. Liegen keine solchen vor, kann das Gericht die privatrechtlichen Bestimmungen analog anwenden oder selbst eine Regelung aufstellen.

2.3 Mängel des geltenden Verjährungsrechts

2.3.1 Keine einheitliche Ordnung

Die vorigen Ausführungen machen deutlich, dass das geltende Verjährungssystem kompliziert und heterogen ist. Die verschiedenen Sonderregelungen sehen allzu viele unterschiedliche Lösungen vor, für die es in den meisten Fällen keinen überzeugenden Grund gibt. Dies gilt insbesondere für die deliktsrechtlichen Verjährungsbestimmungen, die in verschiedenen Gesetzen verstreut sind und von Artikel 60 OR abweichen. Diese Abweichungen betreffen die Dauer der Fristen (z.B. relative Frist von zwei Jahren [Art. 83 Abs. 1 SVG10], von drei Jahren [Art. 5 Abs. 1 nKHG11, Art. 32 Abs. 1 GTG12], von fünf Jahren [Art. 760 Abs. 1 OR]; absolute Frist von dreissig Jahren [Art. 32 Abs. 1 GTG]), den Beginn des Fristenlaufs (z.B. Tag des Unfalls [Art. 83 Abs. 1 SVG], Tag des Schadensereignisses [Art. 39 Abs. 1 RLG13], Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet [Art. 46 Abs. 1 VVG14]) und ausnahmsweise das Konzept der Fristen (eine einzige Frist [Art. 37 EleG]15). Dies führt zu Unübersichtlichkeit und Rechtsunsicherheit, die schon seit längerer Zeit von verschiedener Seite kritisiert werden16.

Zudem fehlt eine Harmonisierung der Verjährungsbestimmungen des ausservertraglichen Rechts mit jenen des Vertragsrechts17. Zu denken ist insbesondere an die unterschiedliche Behandlung von vertraglichen und ausservertraglichen Schadenersatzansprüchen. Damit werden rechtliche Diskrepanzen geschaffen, obwohl keine Rechtfertigungsgründe dafür vorliegen18. Beispiel: Verursacht ein Maler bei der Ausführung seiner Malarbeiten einen Schaden am Parkett, handelt es sich um eine Sorgfaltspflichtverletzung, d.h. um eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Der daraus resultierende Schadenersatzanspruch verjährt nach den allgemeinen Regeln von Artikel 127 ff. OR, d.h. nach fünf Jahren seit Schadensverursachung (Art. 128 Ziff. 3 OR). Beschädigt dagegen ein Freund des Hauseigentümers den Parkett, kommen die Regeln der unerlaubten Handlung

10 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01).

11 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 (BBl 2008 5341 ff.).

12 Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz; SR 814.91).

13 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz; SR 746.1).

14 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz; SR 221.229.1).

15 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz; SR 734.0).

16 So bereits die beiden Referate zum Juristentag 1967: GILLIARD, S. 225 ff.; STARK, S. 93 ff.

17 Vgl. PICHONNAZ, S. 100.

18 Vgl. LOSER, Kritische Überlegungen, S. 197; BOUVERAT/WESSNER, S. 953 und 969.