Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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Artikel 59c Absatz 2 USG bleibt bestehen. Demnach verjähren Ansprüche wegen Umgangs mit pathogenen Organismen immer spätestens nach dreissig Jahren. Die dreissigjährige Frist gilt somit nicht nur bei Personenschäden, sondern z.B. auch bei Umweltschäden. Diese lange Frist ist gerechtfertigt, werden diese Tätigkeiten doch als besonders gefährlich eingestuft. Die Wirkung einer Schädigung kann sodann oft erst lange nach der schädigenden Einwirkung auftreten. Aus den gleichen Gründen wird auf eine Anpassung von Artikel 40 StSG152 und Artikel 32 Absatz 1 GTG153 verzichtet.

Das fristauslösende Ereignis in Artikel 59c Absatz 2 USG stimmt grundsätzlich mit dem Tag der schädigenden Handlung nach Artikel 129 Absatz 2 Ziffer 1 VE-OR überein. Auf eine redaktionelle Anpassung wird aber im Sinne der Rechtssicherheit verzichtet.

Artikel 59d USG regelt die Verjährung der Regressforderung. Wie nach Artikel 21 VE-VG, Artikel 143 Absatz 2 VE-MG, Artikel 65 Absatz 2 VE-BZG, Artikel 83 Absatz 3 VE-SVG, Artikel 39 Absatz 3 VE-RLG und Artikel 34 Absatz 3 VE-BSG beginnt die relative Frist erst, sobald die Ersatzleistung vollständig erbracht und die pflichtige Person bekannt ist. Die Regelung bleibt daher unverändert. Das Gesagte gilt auch für Artikel 32 Absatz 2 GTG.

3.21 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer154

Art. 66 Abs. 2

Nach geltendem Recht verjähren Rückforderungsansprüche des Bundes fünf Jahre nach ihrer Entstehung (Art. 66 Abs. 2 GSchG). Künftig sollen die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR gelten (Art. 66 Abs. 2 VE-GSchG; Art. 127 ff. VE-OR). Demnach verjähren die Ansprüche nach drei Jahren seit dem Tag, an dem der Bund Kenntnis der Forderung und der Person des Rückleistungspflichtigen hat (Art. 128 VE-OR), spätestens jedoch nach zehn Jahren seit Fälligkeit (Art. 129 Abs. 1 VE-OR). Der Rückleistungsanspruch wird mit dem Empfang der zu Unrecht bezogenen Leistungen fällig.

3.22 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit155

Art. 15 Abs. 2 und 3

In Artikel 15 Absatz 2 BGSA wird lediglich der Verweis an die neue Systematik angepasst. Die Feststellungsklage der gewerkschaftlichen Organisation gilt als Unterbrechungsgrund nach Artikel 137 Ziffer 2 VE-OR.

Im Rahmen der Inkraftsetzung der ZPO156 wurde versehentlich eine Anpassung von Artikel 15 Absatz 3 BGSA unterlassen. Zuständig für die Feststellungsklagen ist künftig das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeit-

152 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (SR 814.50).

153 Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz; SR 814.91).

154 Gewässerschutzgesetz (GSchG); SR 814.20.

155 Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA); SR 822.41.

156 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung; SR 272).