Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/119: Mandat zur Neuverhandlung des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden · 7 Seiten
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sollen die Vertragsstaaten Zugriff auf die Fahrzeug- und Halterdatenbanken der anderen Staaten erhalten. Zudem soll die grenzüberschreitende Vollstreckung rechtskräftiger Bussenentscheide ermöglicht werden.
Verdeckte Ermittlung zum Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr.
Damit soll eine Lücke im Vergleich zum schweizerisch-deutschen Polizeivertrag (SR 0.360.136.1) geschlossen werden. Neu möglich sein soll mit Österreich und Liechtenstein der Einsatz von Beamten unter einer ihnen verliehenen veränderten Identität. Dies soll sowohl zur Strafverfolgung sowie - sofern gemäss nationalem Recht möglich - auch zur Gefahrenabwehr möglich sein. Die Bestimmung wird sich an derjenigen im schweizerisch-deutschen Polizeivertrag orientieren.
• Zusammenarbeit beim Zeugenschutz
Die Vertragsstaaten sollen bei der Durchführung von Zeugen- und Opferschutzmassnahmen zusammenarbeiten können, sofern und soweit dies das nationale Recht zulässt. Die Schweiz verfügt derzeit noch über keine Rechtsgrundlage beim ausserprozessualen Zeugenschutz. Eine entsprechende Botschaft zu einem Bundesgesetz wurde am 17. November 2010 an die Eidgenössischen Räte überwiesen. Mit dem Verweis auf das nationale Recht soll verhindert werden, dass der Gesetzgeber in der bevorstehenden Debatte zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz gebunden wird.
Massnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr
Neu sollen die Polizeibeamten in Notsituationen zum Schutz von Leib, Leben oder Eigentum grenzüberschreitend tätig werden können ohne vorherige Zustimmung des Gebietsstaates. Die Massnahmen sollen nur solange möglich sein, bis die zuständige Behörde des Gebietsstaates diese Massnahmen selbst übernehmen kann.
Gemeinsame Einsatzformen (inkl. hoheitliche Befugnisse),
Zur Intensivierung der Zusammenarbeit sollen die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten gemeinsame Einsatzformen bilden können. Dabei kann es sich etwa um gemischte Streifen, gemeinsam besetzte Kontroll- und Observationsgruppen sowie sonstige Zusammenarbeitsformen handeln. Fallweise können die Beamten mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet werden. Dies stellt eine der hauptsächlichen Neuerungen des revidierten Polizeivertrages dar und wurde im Lichte der von den verschiedenen Polizeibehörden bei gemeinsamen Einsätzen gemachten Erfahrungen umgestaltet. Namentlich hat sich gezeigt, dass der Nutzen etwa gemeinsamer Streifen stark eingeschränkt ist, wenn die Polizeibeamten des anderen Vertragsstaates über keine hoheitlichen Befugnisse verfügen. Die im geltenden trilateralen Vertrag aufgestellten, restriktiven Bedingungen für den Einsatz von Beamten mit hoheitlichen Befugnissen sollen gelockert werden.