Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/119: Mandat zur Neuverhandlung des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden · 7 Seiten
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nehmen. Diese umfasst sowohl den Erfahrungsaustausch wie auch den Austausch von Informationen und Analysen über Ursachen und Entwicklungstendenzen bei der Bekämpfung der Korruption.
Die Schweizer Experten sehen jedoch kein rechtliches bzw. operatives Bedürfnis an den von Österreich vorgeschlagenen Regelungen zur Korruptionsbekämpfung bzw. am Kreuzverkehr.
3.2 Verhältnis zur Prümer Zusammenarbeit
Die Experten der drei Staaten diskutierten unter anderem auch die Aufnahme von Bestimmungen des Prümer Vertrages^ in einen revidierten Polizeivertrag. Die Experten kamen überein, Prüm-Bestimmungen zum DNA-Abgleich, Fingerabdruck-Abgleich bzw. Online-Anschluss an die Datenbanken zwecks Verhinderung und Verfolgung von Straftaten nicht in den revidierten Polizeivertrag aufzunehmen. Jedoch sollen im neuen trilateralen Polizeivertrag diejenigen Bestimmungen aus dem Prümer Vertrag aufgenommenen werden, die nicht in den EU-Rechtsrahmen (Prümer Beschlüsse^) überführt worden sind. Im Bereich des automatisierten Fahrzeug- und Halterdatenaustauschs soll zudem kein Online-Verfahren eingerichtet werden, sondern dasjenige Verfahren, welches die Schweiz mit Deutschland und Frankreich umgesetzt hat; dies vor dem Hintergrund, dass die Regelung im trilateralen Vertrag mengenmässig vor allem zur Ahndung von Verstössen gegen Strassenverkehrsvorschriften eingesetzt werden soll.
4. Auswirkungen
Eine Revision des Abkommens wird die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Nachbarländern Österreich und Liechtenstein noch weiter verstärken und die Möglichkeiten zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Schweiz weiter verbessern. Eine Revision dürfte zudem vor allem die Zusammenarbeit der Grenzkantone mit ihren Partnerbehörden in Österreich und Liechtenstein vereinfachen. Einzelne Massnahmen könnten zur Effizienzsteigerung bzw. Aufwandminderung führen (z.B. die Durchbeförderung). Die Zusammenarbeit zur Verfolgung der Strassenverkehrsdelikte sowie die Durchsetzung rechtskräftiger Bussenentscheidungen in diesem Bereich entsprechen einem oftmals geäusserten Anliegen der Kantone. Die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in diesem Bereich dürt^e die Zahl der nicht geahndeten Verkehrsverstösse senken.
Die Revision des Abkommens mit Hinblick auf die identifizierten Weiterentwicklungsbereiche dürfte weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene einen unmittelbaren finanziellen und personellen Mehrbedarf generieren. Der Ressourceneinsatz hängt
^ Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration. ^ Beschluss 2008/615/JI, ABI. L 210 vom 6.8.2008, S. Iff; Beschluss 2008/616/JI, ABI. L 210, S. 12ff.