Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/119: Mandat zur Neuverhandlung des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden · 7 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

ç?

• Durchbeförderung von in Gewahrsam befindlichen Personen

Beamte der zuständigen Behörden sollen Personen, welche individuellen Rückführungsmassnahmen unterliegen, durch das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates durchbefördern können. Dies kann auch an einen internationalen Flughafen, gedacht ist hier insbesondere an den Flughafen Zürich, geschehen. Für die Anwendung von Zwangsmassnahmen soll das Recht des Gebietsstaates massgebend sein. Im Polizeivertrag soll nur die polizeiliche Zusammenarbeit geregelt werden; die Kompetenz der anderen Behörden zur Bewilligung der Massnahme, namentlich bei einer Durchlieferung einer auszuliefernden Person bzw. einer auszuschaffenden Person verbleibt beim zuständigen Bundesamt für Justiz (BJ) bzw. Bundesamt für Migration (BFM).

• Übergabe von Personen an der Grenze

Mit der neuen Bestimmung könnte im Einzelfall und nach vorgängiger Absprache mit der übernehmenden Stelle eine Person in Grenznähe an dafür geeigneten Örtlichkeiten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates erfolgen. Dies schliesst auch die Übergabe einer Person an einem Flughafen ein. Diese Bestimmung würde es erlauben, unnötigen Koordinationsaufwand und Anfahrwege zu vermeiden.

Im Rahmen der Expertengespräche äusserten Österreich und das Fürstentum Liechtenstein ein Interesse an der Aufnahme folgender Bestimmung:

e Befragung von Zeugen nach Verkehrsunfällen

Liechtenstein hat ein grosses praktisches Interesse an einer solchen Regelung. Die liechtensteinische Landespolizei möchte Personen, welche nach Verkehrsunfällen in österreichischen oder schweizerischen Spitälern eingeliefert worden sind, in Anwesenheit der territorial zuständigen Beamten über den Sachverhalt befragen. Die Befragung setzt voraus, dass die zuständige Sicherheitsbehörde dies genehmigt und der behandelnde Arzt sein Einverständnis gibt.

Im Rahmen der Expertengespräche äusserte Österreich ein Interesse an der Aufnahme folgenden Bestimmungen:

• Kreuzverkehr zwischen Justiz und Polizei

Österreich hat ein grosses Interesse an der Ermöglichung des so genannten Kreuzverkehrs zwischen Justiz und Polizei. Dies aufgrund von Erfahrungen, welche Österreich in der Umsetzung des Prümer Vertrages mit Deutschland gemacht hat. Die Bestimmung soll es ermöglichen, dass Personendaten zu DNA-Treffern allenfalls von der Polizei direkt bei einer Justizbehörde zur Herausgabe beantragt werden können, ohne über die jeweilige Polizeibehörde anfragen zu müssen.

• Korruptionsbekämpfung

Österreich möchte den Grundsatz, dass die Vertragsstaaten bei der Bekämpfung der Korruption zusammenarbeiten, in den revidierten Polizeivertrag auf-