Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/119: Mandat zur Neuverhandlung des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden · 7 Seiten

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jedoch wesentlich von der Nutzung der neuen Zusammenarbeitsmöglichkeiten ab. Gewisse Massnahmen können im Einzelfall und nach vorgängiger Absprache zwischen den jeweiligen Parteien zu Kosten führen, namentlich bei der Übernahme von Personen im Rahmen des Zeugenschutzes oder bei der Entsendung grösserer Kontingente von Polizeibeamten. Die Einrichtung eines Kooperationszentrums ist schliesslich derzeit nicht geplant. Eine entsprechende Kostenregelung wird bei einem Abschluss eines vom Bundesrat zu genehmigenden Zusatzprotokolls unter Einbezug der nationalen Partner zu treffen sein.

5. Zuständigkeit und weiteres Vorgehen

Federführend für die allfällige Aushandlung des Abkommens ist das Bundesamt für Polizei. Darüber hinaus sollen bei einer Aufnahme von Verhandlungen auch Vertreter jener Ämter in die Verhandlungsdelegation integriert werden, welche durch das revidierte Abkommen in ihrer Arbeit betroffen sind. Die auf Expertenebene identifizierten Weiterentwicklungsbereiche berühren in vielen Punkten namentlich auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Schweizer Grenzkantone. Wir würden somit begrüssen, dass ein Vertreter der Kantone Einsitz in die Schweizer Verhandlungsdelegation nimmt.

Nach Abschluss der Anhörung der Kantone wird dem Bundesrat das Ergebnis der Evaluierung des trilateralen Polizeivertrages vorgelegt und gegebenenfalls die Aufnahme von Verhandlungen beantragt. Allfällige Verhandlungen sollen in der zweiten Jahreshälfte 2011 aufgenommen werden. Ein allfälliges Abkommen wird von der Bundesversammlung zu genehmigen sein und untersteht dem fakultativen Referendum.