Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/119: Mandat zur Neuverhandlung des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden · 7 Seiten

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Unterstützung bei Krisensituationen (Einsatz von Spezialeinheiten)

Die drei Staaten sollen in Krisensituationen auf Spezialeinheiten eines anderen Vertragsstaates zurückgreifen können. Im Vordergrund stehen dabei Spezialeinheiten zur operativen Bekämpfung von Terror- oder Geisellagen. Diese Spezialeinheiten kommen nur unter der Leitung der zuständigen Behörde des Gebietsstaates zum Einsatz. Eine entsprechende Zusammenarbeit haben auch die EU-Mitgliedsstaaten untereinander vereinbarte

Flugsicherheitsbegleiter

Die Vertragsstaaten wollen auch bei den so genannten Flugsicherheitsbegleitern zusammenarbeiten. Jedoch wird keine der Vertragsparteien durch den Vertrag verpflichtet, Flugsicherheitsbegleiter einzusetzen.

Gegenseitige Unterstützung bei Rückführungen

Die drei Vertragsstaaten wollen sich bei der Organisation und Durchführung von Rückführungen unterstützen, etwa indem Sammelflüge zur Rückführung von Drittstaatenangehörigen organisiert werden. Zudem wollen sich die drei Staaten bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmassnahmen auf dem Luftweg unterstützen.

Grenzüberschreitende Massnahmen im Eisenbahn- und Schiffsverkehr,

Mit dieser Massnahme soll den neuen Anforderungen nach der Schengen-Assoziierung Liechtensteins und Österreichs sowie den räumlichen Verhältnissen in der Grenzregion Rechnung getragen werden. Die Beamten eines Vertragsstaates sollen eine Amtshandlung, welche in einem Reisezug noch auf eigenem Territorium vorgenommen worden ist, bis zum nächsten Halt fortzusetzen können. Ebenfalls sollen die Beamten der Sicherheitsbehörden bereits beim letzten Halt auf fremdem Hoheitsgebiet zusteigen können, um gegebenenfalls nach Abfahrt des Zuges von der letzten Einstiegsstation Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergreifen zu können.

Möglichkeit zur Schaffung gemeinsamer Zentren.

Auch hier soll eine Lücke im Vergleich zu den bestehenden Polizeiverträgen der Schweiz mit den Nachbarstaaten geschlossen werden. Die Bestimmung soll die rechtliche Möglichkeit für die Zusammenarbeit in ständigen oder temporär einzurichtenden gemeinsamen Zentren schaffen, wie sie die Schweiz etwa mit Italien und Frankreich in den jeweiligen Polizeiverträgen geregelt und auch aufgebaut hat. Derzeit besteht aber weder ein operationelles Bedürfnis noch ein weitergehendes Interesse der Grenzkantone an einem Aufbau eines Kooperationszentrums. Sollte in ferner Zukunft jedoch ein derartiges Bedürfnis entstehen, können die Regierungen der drei Staaten die Einrichtung und Modalitäten solcher Zentren mittels Zusatzprotokoll rasch vereinbaren.

^ Beschluss 2008/617/JI, ABI. L 210 vom 6.8.2008, S. 73 ff.