Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten
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In erster Linie ist bei der Suche nach Antworten auf diese Fragen Artikel 119 BV angesprochen. Dieser enthält neben einer Kompetenzzuweisung an den Bund auch konkrete inhaltliche Vorgaben, die bei der einschlägigen Gesetzgebung zu beachten sind.
In zweiter Linie sind weitere Verfassungsnormen daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihnen Vorgaben zur Beantwortung der beiden Fragen ergeben. Bereits der Einleitungssatz von Artikel 119 Absatz 2 nennt ausdrücklich drei Rechtsgüter, deren Schutz in den Bereichen Fortpflanzungsmedizin und genetische Untersuchungen im Vordergrund steht: Die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Familie. Diese drei Güter sind heute im Grundrechtskatalog der BV enthalten (Art. 7, 10, 13 und 14 BV).89 Daneben sind aber noch weitere Grundrechte zu untersuchen, namentlich Artikel 8 Absatz 2 BV (Verbot der Diskriminierung, insb. in Bezug auf Menschen mit einer Behinderung) und Artikel 11 BV (Schutz der Kinder). Die PID berührt aber nicht nur Grundrechte, sondern auch weitere Verfassungsbestimmungen. So ist der Schutz der Familie als Staatsziel zu berücksichtigen (Art. 41 Abs. 1 Bst. c und 116 Abs. 1 BV), und die Menschenwürde hat nicht nur eine grundrechtliche Komponente, sondern auch eine wichtige Funktion als Grundprinzip, das für die gesamte Verfassungsordnung gilt.
Die genannten Bestimmungen stehen sich teilweise antagonistisch gegenüber90 und werden im Rahmen der PID wie folgt angerufen:
- Das betroffene Paar stützt sich bei seinem Wunsch, eine bestimmte genetische Krankheit nicht weiter zu geben, auf das Grundrecht der persönlichen Freiheit und das Recht auf Familie.
- Beim Embryo steht zur Diskussion, wie weit der verfassungsrechtliche Schutzanspruch reicht, der sich für ihn aus der Menschenwürde als Grundrecht und aus dem Recht auf Leben ergibt, sowie möglicherweise aus dem Diskriminierungsverbot und dem Schutz der Kinder.
- Aus der Menschenwürde als Verfassungsprinzip und dem Diskriminierungsverbot fliessen Forderungen betreffend den Schutz des Menschen und der Gesellschaft, namentlich vor unerwünschten eugenischen Tendenzen. Diese Forderungen kommen wiederum dem Schutz des Embryos zugute, ebenso wie Forderungen gestützt auf den Schutz der Familie als Staatsziel.
Die Abwägung dieser Güter und damit die Beantwortung der Fragen nach der Zulässigkeit und den Rahmenbedingungen der PID wird nachfolgend zunächst aus der Sicht von Artikel 119 BV vorgenommen, anschliessend aus der Sicht der anderen genannten Verfassungsbestimmungen.
89 Zur Zeit der Ausarbeitung von Art. 119 BV (damals Artikel 24novies) waren diese drei Rechtsgüter in der BV noch nicht ausdrücklich als Grundrechte verankert (der Schutz der Familie ging aber immerhin als Staatsziel schon aus Art. 34quinquies aBV und im Sinne des Rechts auf Ehe aus Art. 54 aBV hervor). Sie galten gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als ungeschriebenes Verfassungsrecht. Anlässlich der Verfassungsrevision von 1999 wurde der Grundrechtskatalog entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis konkretisiert, und die gemäss Artikel 119 BV zu schützenden Rechtsgüter sind seither im Grundrechtskatalog der BV aufgeführt.
90 Dadurch kommen auch auf verfassungsrechtlicher Ebene die Wertkonflikte zum Ausdruck, welche im Kapitel zu den ethischen Aspekten der PID aufgezeigt wurden (vgl. Ziff. 1.3).