Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten

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1.4.1.2 Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich (Art. 119 BV)

Einleitung

Gemäss Artikel 119 Absatz 1 BV ist der Mensch vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt. Relevant für die Beurteilung, ob bei einer Zulassung der PID der verlangte Schutz überhaupt gewährleistet werden kann und wie dies zu geschehen hat, sind namentlich die Grundsätze, die in Artikel 119 Absatz 2 BV aufgezählt sind. Dieser Absatz enthält mehrere ausdrückliche Verbote und Gebote, die im Rahmen der einschlägigen Gesetzgebung umzusetzen sind.91 Im Zusammenhang mit der Regelung der PID ist insbesondere Absatz 2 Buchstabe c zu untersuchen, welcher die Voraussetzungen für die Anwendung der Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung festhält. Buchstabe c lautet wie folgt:

Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.

Ebenfalls zu berücksichtigen ist Buchstabe f, gemäss welchem das Erbgut einer Person nur untersucht, registriert oder offenbart werden darf, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.

Entstehungsgeschichte

Artikel 119 BV geht auf die am 13. April 1987 eingereichte Volksinitiative «gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie beim Menschen» (sog. Beobachter-Initiative) zurück. Dieses Volksbegehren strebte eine Gesetzgebung des Bundes über den «künstlichen Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut» an und wollte schon auf Verfassungsstufe bestimmte Tätigkeiten in diesem Bereich verbieten.

Der Bundesrat arbeitete zur Initiative einen Gegenvorschlag aus, der keine konkreten Verbote auf Verfassungsstufe vorsah, sondern sich weitgehend auf eine Kompetenznorm beschränkte, materiell aber auch den Ausserhumanbereich erfasste. Im Parlament wurde die Bestimmung stark überarbeitet und insbesondere durch Leitplanken und konkrete Verbote im Humanbereich ergänzt. So wurden beispielsweise alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen verboten.

91 Art. 119 Abs. 2 BV verbietet beispielsweise Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen (Bst. a). Ausserdem verbietet er die Leihmutterschaft und die Embryonenspende (Bst. d) sowie den Handel mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen (Bst. e). Dem Kind ist der Zugang zu den Daten seiner Abstammung zu gewährleisten (Bst. g), was insbesondere bei den Verfahren mit gespendeten Samenzellen (heterologe Techniken) von Bedeutung ist.