Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten
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praktiziert wurde.95 Auch später, anlässlich der Beratungen zu Artikel 5 Absatz 3 FMedG, wurde die Verfassungsmässigkeit der PID kaum thematisiert.96
Die teleologische Auslegung schliesslich berücksichtigt die Zielsetzung der Norm. Die eidgenössischen Räte haben den letzten Teilsatz von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c mit dem Ziel aufgenommen, die Entstehung überzähliger Embryonen und deren Zweckentfremdung bzw. das Risiko ihrer missbräuchlichen Verwendung möglichst zu verhindern.97 Bei der Anwendung der PID werden Embryonen hergestellt, die – sofern ihre genetische Untersuchung ergibt, dass sie die unerwünschte Veranlagung in sich tragen – nicht in die Gebärmutter transferiert und daher überzählig werden. In diesem Sinne widerspricht die PID dem Ziel des letzten Teilsatzes von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c. Gleichzeitig fällt sie aber (zumindest wenn sie zur Verhinderung der Übertragung einer schweren Krankheit oder zur Behebung der Unfruchtbarkeit durchgeführt wird) unter die gemäss erstem Teilsatz von Buchstabe c erlaubten Indikationen.
Die einzelnen Auslegungsmethoden ergeben demnach ein uneinheitliches Bild. Insbesondere widerspricht der Wortlaut von Artikel 119 dem Ergebnis aus der teleologischen Auslegung. Es stellt sich die Frage, ob bei der Abwägung der Auslegungsmethoden (von denen grundsätzlich keine eine Vorrangstellung innehat) der teleologischen Methode soviel Gewicht gegeben werden darf, dass aus Artikel 119 BV zwar nicht explizit, aber implizit ein Verbot der PID abzuleiten wäre. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Während die vom Wortlaut des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe c geforderte Begrenzung der Herstellung von Embryonen zwar das IVF-Verfahren erschwert und den grundrechtlich geschützten Kinderwunsch (vgl. Ziff. 1.4.1.3.3) einschränkt, würde ein Verbot der PID dazu führen, dass betroffene Paare ihren Kinderwunsch de facto gar nicht erfüllen könnten. Dies wäre ein wesentlich schwerwiegenderer Eingriff in deren persönliche Freiheit als die Begrenzung der Anzahl Embryonen, die hergestellt werden dürfen. Aus der Beschränkung der Anzahl herzustellender Embryonen darf deshalb nicht auf das (für betroffene Paare in ihrer persönlichen Freiheit) wesentlich einschränkendere
95 Anzumerken ist, dass das Parlament ursprünglich Fortpflanzungsverfahren nur zur Behebung der Unfruchtbarkeit zulassen wollte, in der Folge aber einer Ausweitung der Indikation auf die Verhinderung der Übertragung einer schweren Krankheit zustimmte. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass es auch die PID zulassen wollte, denn in bestimmten Konstellationen kann die Übertragung einer schweren Krankheit auch ohne PID, nämlich durch eine heterologe Samenspende, eine Polkörperdiagnostik oder (bei geschlechtsspezifischen genetischen Krankheiten) durch die Auswahl von Spermien mit einem X-Chromosom stattfinden. In anderen Konstellationen ist dieser Ausweg hingegen nicht gegeben, und die Übertragung der Krankheit kann nur durch die Anwendung der PID verhindert werden.
96 Einzelne Ausnahmen finden sich in AB 1998 N 1311, Votum Müller-Hemmi; AB 1998 N 1408, Votum Weber; anderer Meinung AB 1998 N 1407, Votum Egerszegi; noch weitergehend (Verfassungswidrigkeit des Verbots der PID): AB 1998 N 1409, Votum Gadient; AB 1998 N 2955, Votum Randegger. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass es nach der Auffassung der Räte grundsätzlich Sache der Gesetzgebung ist, die PID (in engem Rahmen) zuzulassen oder zu verbieten. Die im Rahmen der Beratung des FMedG erfolgten Voten können aber nicht als historische Auslegung von Art. 119 BV beigezogen werden.
97 Botschaft zum Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen, vom 20. November 2002, BBl 2003, S. 1163 ff, Ziff. 1.4.2.2.3; Ruth Reusser/Rainer J. Schweizer, Kommentar zu Artikel 119 BV, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2008, Rz. 27.