Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht
Verbot der PID geschlossen werden.98 Aus Artikel 119 BV ist demnach kein PID-Verbot abzuleiten.99
Aus Artikel 119 BV abgeleitete Rahmenbedingungen für die Durchführung der PID
a. Zulässige Indikationen
Die PID wird in der Praxis zu verschiedenen Zwecken angewendet (vgl. Ziff. 1.2.4). Demgegenüber hältArtikel 119 Absatz 2 Buchstabe c in seinem ersten Teilsatz fest, dass Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung nur angewendet werden dürfen, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann. Diese Einschränkung der Fortpflanzungsverfahren auf zwei Ziele gilt zwangsläufig auch für die PID. Die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit der PID fand unter der Prämisse statt, dass die PID im Rahmen dieser beiden Indikationen stattfindet und hat diesbezüglich deren Zulässigkeit aufgezeigt. Wird die PID zur Verhinderung der Übertragung einer schweren Krankheit durchgeführt, steht ihr Artikel 119 demnach nicht entgegen. Die Verfassung äussert sich dabei nicht weiter dazu, was unter einer schweren Krankheit zu verstehen ist. Die Auslegung dieses Begriffes bleibt dem Gesetzgeber oder im Einzelfall der Praxis überlassen.100
Sollte mit der PID – entgegen aktuellem Wissensstand – eines Tages effektiv auch die Erfolgschance einer Unfruchtbarkeitsbehandlung bei infertilen Paaren verbessert werden können, wäre die PID auch zu diesem Zweck erlaubt.
Die weiteren PID-Indikationen lassen sich hingegen nicht mit dem Worlaut von Artikel 119 vereinbaren: Trisomien werden in der Regel nicht übertragen, sondern es handelt sich dabei meist um sich spontan bildende numerische Chromosomenaberrationen. Bei den übrigen Indikationen (z.B. Geschlechterselektion ohne Krankheitsbezug, «Retterbaby») ist es offensichtlich, dass es bei ihnen weder um die Bekämpfung der Unfruchtbarkeit noch um die Verhinderung der Übertragung einer schweren Krankheit geht.
Eine Zulassung der PID auch für andere Zwecke wäre in der Folge nur möglich, wenn Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c nicht nur gegen sein Ziel (Verhinderung der
98 Vorweggenommen wird bei dieser Abwägung die Grundvoraussetzung, dass der Embryo am Schutz der Menschenwürde nicht im gleichen Umfang teilhat wie ein Mensch nach seiner Geburt und sich nicht als Grundrechtsträger auf einen Schutzanspruch berufen kann (vgl. Ziff. 1.4.1.3 und 1.4.1.3.1).
99 Zum gleichen Schluss kommen auch zwei Gutachten des Bundesamtes für Justiz, VPB 60.67 (Ziff. 4.1 a.E. sowie Ziff. 6.3) und VPB 2008.14 (S. 201 ff.). Vgl. auch Ruth Reusser/Rainer J. Schweizer, Kommentar zu Artikel 119 BV, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2008, Rz. 30; Patrick Sutter, Wissenschaft und Ethik in der Rechtsetzung, Eine Untersuchung über die Legitimation nicht-juristischer Expertise im Rechtsetzungsverfahren am Beispiel der PID, Bern 2006, S. 264; Mathias Kuhn, Recht auf Kinder, Der verfassungsrechtliche Schutz des Kinderwunsches, Bern 2008, S. 376 ff; Dominique Manaï, L'embryon face au droit: une entité polymorphe à géométrie variable, in: Jusletter 19. Januar 2009, Rz. 54. Noch weiter gehend und das gesetzliche Verbot der PID aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich findend Felix Uhlmann, Gutachten zuhanden des Vereins Kinderwunsch, vom 18. Dezember 2003. Anderer Meinung und ein PID-Verbot aus Art. 119 BV ableitend Hermann Schmid, Aspekte des Reproduktions- und Kontrazeptionsrechts, in: Festschrift Heinrich Koller, Basel/Genf/München 2006, S.
87 ff.
100 Vgl. Ruth Reusser/Rainer J. Schweizer, Kommentar zu Artikel 119 BV, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2008, Rz. 30.