Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten

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Insbesondere Absatz 2 Buchstabe c ist das Ergebnis einer langen parlamentarischen Beratung. Der Ständerat als Erstrat sprach sich noch dafür aus, die Details der Invitro-Fertilisation auf Gesetzesstufe zu regeln. Die nationalrätliche Kommission hingegen diskutierte eingehend, ob bereits auf Verfassungsstufe die Entstehung überzähliger Embryonen und somit die Gefahr deren missbräuchlicher Verwendung zu verhindern sei. Zwar befürwortete die Kommissionsmehrheit – gleich wie der Ständerat – eine Regelung dieser Frage auf Gesetzesstufe. Minderheitsanträge verlangten aber klare Regeln auf Verfassungsebene, und zwar entweder in der Form eines Verbots der In-vitro-Fertilisation oder (im Sinne eines Kompromisses) in Form einer Beschränkung der Anzahl Embryonen, die pro Fortpflanzungszyklus entwickelt werden dürfen. Dieser Kompromissvorschlag setzte sich letztlich im Plenum durch und wurde – trotz Empfehlung der ständerätlichen Kommissionsmehrheit, die Formulierung wieder zu streichen – letztlich auch vom Ständerat angenommen.

Nach dem Rückzug der Beobachter-Initiative wurde der Gegenvorschlag der Bundesversammlung in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 mit 73,8 % Ja-Stimmen und mit einer Ausnahme auch von allen Ständen angenommen.

Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der PID unter Artikel 119 BV

Ob und wie sich Artikel 119 zur Zulässigkeit der PID äussert, ist eine Frage, die mittels der gebräuchlichen Auslegungsmethoden zu beantworten ist.92

Die PID wird in Artikel 119 BV nicht explizit erwähnt und befindet sich auch nicht unter den Techniken oder Verfahren, die gemäss Artikel 119 Absatz 2 ausdrücklich verboten sind. Aus dem Wortlaut kann deshalb nicht auf ein Verbot der PID geschlossen werden.

Aus der historischen, systematischen93 und zeitgemässen Auslegung ergeben sich keine konkludenten Hinweise zur Zulässigkeit der PID. Mit Blick auf die historische Auslegung ist anzuführen, dass die PID im Rahmen der parlamentarischen Beratung zu Artikel 119 BV (damals Art. 24novies) nur in einem Votum erwähnt wurde, und auch dort nur beiläufig.94 Dies ist insofern verständlich, als die Beratung zu einem Zeitpunkt stattfand (1990/91), als die PID in der Fortpflanzungsmedizin noch kaum

92 Die grammatikalische, die systematische, die historische, die zeitgemässe und die teleologische Auslegung; cf. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 90 ff.

93 Für das Zusammenspiel zwischen Artikel 119 und den Grundrechtsbestimmungen der BV wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1.4.1.3 ff. verwiesen.

94 AB 1991 N 590, Votum Baerlocher.