Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten

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BV vorgenommen, der als Konkretisierung von Artikel 13 und 14 zu verstehen ist; zum Teil findet sie aber auch erst auf Gesetzesstufe statt.

1.4.1.3.5 Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV)

Artikel 8 Absatz 2 BV verbietet rechtsungleiche Behandlungen aufgrund bestimmter Merkmale, namentlich auch aufgrund von körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen. Das Verbot von Diskriminierung gestützt auf die in Artikel 8 Absatz 2 BV genannten Merkmale bedeutet aber nicht, dass bereits die Anknüpfung eines Rechtssatzes an eines dieser Merkmale verboten ist. Eine solche Anknüpfung begründet aber immerhin den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, und die Ungleichbehandlung bedarf in der Folge einer qualifizierten Begründung.128 Bei gesundheitsrelevanten Merkmalen, wie sie bei der PID im Vordergrund stehen, ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine Diskriminierung vorliegt, insbesondere die Gefahr der Stigmatisierung und des gesellschaftlichen Ausschlusses zu berücksichtigen.129

Dem Embryo in vitro kommt keine Grundrechtsträgerschaft zu (vgl. Ziff. 1.4.1.3). Daraus folgt, dass die Zulassung der PID bzw. die Verwerfung von Embryonen aufgrund ihrer genetischen Veranlagung keine Diskriminierung im Sinne einer Verletzung von Artikel 8 Absatz 2 BV darstellen kann.130 Aus dem Diskriminierungsverbot ist demnach kein Verbot der PID abzuleiten. Es stellt sich aber immerhin die Frage, ob die Zulassung der PID indirekt bzw. mittelbar eine Diskriminierung jener bereits geborenen Personen zur Folge haben kann, die mit dem gleichen genetischen Merkmal leben, welches bei PID-Verfahren zur Verwerfung der Embryonen führt.

Eine solche Diskriminierung läge vor, wenn die Gesellschaft aus der Zulassung der PID den Schluss zöge, dass die Geburt von Personen mit entsprechenden genetischen Merkmalen allgemein zu verhindern sei. Dies würde zur Stigmatisierung dieser Personen führen, und auch der Schritt zu einem diskriminierenden Ausschluss von bestimmten Unterstützungsleistungen wäre vorgegeben. Bei der Zulassung der PID sind deshalb aus der Sicht des Diskriminierungsverbots folgende Aspekte zu berücksichtigen:

- Der Entscheid, eine PID durchzuführen, darf niemals gesetzlich vorgeschrieben sein. Würde das Gesetz festlegen, dass bei bestimmten genetischen Konstellationen eine PID stattfinden muss, wäre dies (abgesehen von der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Paares) als Stigmatisierung jener Personen einzustufen, die bereits heute mit dem entsprechenden genetischen Merkmal leben. Ob (bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen) eine PID durchgeführt wird, muss deshalb ein freier, individueller Entscheid des betroffenen Paares bleiben.

- Bei der Zulassung der PID ist darauf zu achten, dass Personen, die bereits heute mit jenen genetischen Merkmalen leben, welche eine PID in Zukunft

128 Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar zu Artikel 8, Rz. 22; BGE 134 I 49, E. 3.1.

129 Vgl. BGE 130 I 352, E. 6.1.2

130 Umso mehr wäre sonst auch die Fristenlösung als diskriminierend einzustufen, insofern als dabei nach Durchführung einer PND wegen Vorliegens einer gesundheitlichen Fehlbildung des Embryos ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt wird.