Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten
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werden (insb. Aufspaltung der Elternschaft, Zulassung gleichgeschlechtlicher Paare zur assistierten Fortpflanzung, Zeugung nach dem Tod eines Elternteils).123 Auch soll der Anspruch des aus einer IVF-Behandlung hervorgegangenen Kindes gewährleistet werden, genau wie natürlich gezeugte Kinder einen Vater und eine Mutter zu haben und im Rahmen einer Familie aufzuwachsen.124 All diese Punkte werden durch IVF-Verfahren mit PID nicht mehr beeinträchtigt als durch IVF-Verfahren ohne PID, und die Tatsache, dass die PID in Fällen genetischer Risiken der Eltern zur Geburt eines eigenen Kindes verhilft, kommt nicht zuletzt auch dem Schutz der Familie im Sinne von Artikel 119 BV zugute. Aus dem Schutz der Familie als Grundform gesellschaftlichen Zusammenlebens kann demnach nichts gegen die Zulässigkeit der PID abgeleitet werden, und auch Aussagen zu den erlaubten Indikationen und Rahmenbedingungen sind nicht ersichtlich.
Der Schutz der Familie hat aber auch eine grundrechtliche Ausprägung. Dazu gehört einerseits der Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV), anderseits das Recht auf Eheschliessung und Familie (Art. 14 BV):
- Artikel 14 BV schützt das Recht eines verheirateten Paares auf Familiengründung.125 Im Rahmen von Artikel 14 BV können demnach Ehepartner in Verbindung mit den Rechten aus Artikel 10 Absatz 2 BV einen Anspruch auf die Anwendung von Methoden der Fortpflanzungsmedizin geltend machen. Darunter fällt auch die PID.
- Der Begriff der Familie im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BV hingegen umfasst auch Beziehungsformen wie Ein-Eltern-Familien, Grossfamilien, nicht-eheliche Kinder oder auch Konkubinate, nicht aber gleichgeschlechtliche Paare.126 Er geht weiter als der Begriff der Familie in den Artikeln 14 und 119 BV, der nur die (verheiratete) Zwei-Eltern-Familie umfasst. Nichtverheiratete ungleichgeschlechtliche Paare können sich demnach für ihren Anspruch auf Familiengründung und die Anwendung von Methoden der Fortpflanzungsmedizin in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 auf Artikel 13 Absatz 1 BV abstützen.
Gemeinsam betrachtet gewähren demzufolge auch die Artikel 13 und 14 BV einen Anspruch auf die Anwendung von Methoden der Fortpflanzungsmedizin.127 Aus der Sicht von Artikel 13 und 14 BV ist die PID zu erlauben; mit Blick auf die zulässigen Indikationen und weiteren Rahmenbedingungen sind aus diesen beiden Bestimmungen keine Einschränkungen ersichtlich. Diese Einschränkungen und somit die Abwägung der verschiedenen Interessen wird hauptsächlich in Artikel 119
123 Ruth Reusser/Rainer J. Schweizer, Kommentar zu Artikel 119 BV, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2008, Rz. 17.
124 Der Schutz und die Förderung der Familie ist gestützt auf Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c BV eine Aufgabe von Bund und Kantonen, wobei aber die Familie im Sinne dieses Artikels ein offener Begriff ist und auch Einelternfamilien sowie eheähnliche (auch gleichgeschlechtliche) Gemeinschaften umfasst, welche gemäss dem Willen des Verfassungsgebers gerade keinen Zugang zur Fortpflanzungsmedizin haben sollen.
125 Vgl. Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 168.
126 Stephan Breitenmoser, Kommentar zu Artikel 13 BV, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2008, Rz. 24; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar zu Artikel 13, Rz. 6 und 8.
127 Vom Bundesgericht wurde die Frage des Zugangs zu Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung bisher nur aus dem Blickwinkel der persönlichen Freiheit betrachtet, vgl. 115 Ia 234, 119 Ia 460.